Ortspolizeireglement der Stadt Biel
2. April 2012
Biel will private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen «vorsorglich» verbieten können
Das revidierte Ortspolizeireglement der Stadt Biel bezweckt gemäss Art. 1 den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Regelung der Benützung des öffentlichen Raums. Der Gemeinderat von Biel hat es sich aber nicht nehmen lassen, einen ganzen Abschnitt mit einem Artikel zu privatem Grund in dieses Reglement einzufügen:
4. Abschnitt: Veranstaltungen auf Privatgrund
Art. 9 - Verbot von Veranstaltungen auf Privatgrund
Das zuständige Polizeiorgan kann Veranstaltungen auf Privatgrund im Freien oder in geschlossenen Räumen vorsorglich verbieten, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit eine massgebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist oder dadurch eine ernst zu nehmende Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt geschaffen wird.
Wer das «zuständige Polizeiorgan» sein wird, wird der Gemeinderat per Verordnung festlegen.
Es erstaunt doch einigermassen, dass die Polizeidirektorenkonferenz mit einer Änderung des «Hooligan-Konkordats» eine Bewilligungspflicht von Sportveranstaltungen vorsehen will, damit sie unter Umständen verboten werden können (resp. die Bewilligung entzogen werden kann), aber der Gemeinderat von Biel der Ansicht ist, er könne bewilligungsfreien Veranstaltungen eine Bewilligung entziehen. Der Stadtrat von Biel ist jetzt gefordert, er kann dies unmögliche Bestimmung aus dem Reglement streichen.
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