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Beschwerden gegen Hooligan-Konkordat

23. Juni 2009

Am 15. November 2007 hat die Polizeidirektorenkonferenz einen Entwurf zu einem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen verabschiedet, in welchem Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam ab 1. Januar 2010 auf der Stufe des kantonalen Rechts weitergeführt werden sollen. Neben der Übernahme der bundesrechtlichen Regelungen aus dem BWIS (Hooligan-Gesetz) wurden auch Teile aus der VWIS übernommen sowie zwei Neuerungen eingeführt.

Wie schon das Hooligan-Gesetz verstösst auch das Hooligan-Konkordat gegen die Unschuldsvermutung und das Recht auf wirksame Beschwerde. Im Gegensatz zu Bundesrecht kann aber kantonales Recht der abstrakren Normenkontrolle unterworfen werden.

Aus diesem Grund wurden gegen den Beitritt der Kantone Tessin, Luzern und Zürich zum Hooligan-Konkordat Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

   

   
   

zuletzt aktualisiert: 14. Juni 2012