BWIS II «light»

27. Oktober 2010

Zusatzbotschaft und Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Der Bundesrat hat am 27. Oktober 2010 die Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verabschiedet. Es handelt sich um eine überarbeitete Version des Gesetzesentwurfs, der im Frühjahr 2009 von den Eidg. Räten an den Bundesrat zurückgewiesen worden war.

Nach der Rückweisung der ursprünglichen BWIS II-Vorlage durch die Eidgenössischen Räte im Frühjahr 2009 wurde diese überarbeitet. Insbesondere wurde auf die in der ursprünglichen Botschaft enthaltenen besonderen Mittel der Informationsbeschaffung verzichtet. Die Notwendigkeit solcher Massnahmen soll im Rahmen des zukünftigen, gesamtheitlichen Nachrichtendienstgesetzes nochmals geprüft werden. Die Botschaft zu diesem Gesetz soll spätestens Ende 2012 vorliegen.

Direktes Einsichtsrecht

Einwohner sollen neu direkt Einsicht in Staatsschutzakten nehmen können. Die Artikel 8 und 9 des Datenschutzgesetzes kommen zur Anwendung. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist.

Spitzel und andere Kröten

Nicht akezptabel ist für grundrechte.ch die vorgesehene Verrechtlichung von Tarnidentitäten. Praktisch bedeutet dies, dass die Zuhilfenahme und Entlöhnung privater Spitzel insgesamt als rechtlich unbedenklich gelten soll und dies im weiten Vorfeld einer möglichen Straftat, also ohne eigentlichen Straftatverdacht.

Viel zu weit geht ferner die vorgesehene gesetzliche Auskunfts-Verpflichung von Transportunternehmungen oder Institutionen, die im öffentlichen Auftrag arbeiten, wozu auch Schulen, Universitäten, Spitäler etc. gehören.

grundrechte.ch hat bereits bei der Vernehmlassung zum BWIS II die Möglichkeit des Verbots von Organisationen und deren Tätigkeiten kritisiert und fordert das Parlament auf, diese vorgesehene Regelung ersatzlos zu streichen.

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