Marcel Gyr, NZZ
Das Bundesstrafgericht hält einem Seco-Mitarbeiter vor, bei einer Waffenlieferung nach Kasachstan zu wenig genau hingeschaut zu haben. Seco-Chefin Marie-Gabrielle Ineichen-Fleisch nimmt Stellung.
Frau Ineichen-Fleisch, 2008 reichte ein Berner Waffenfabrikant ein Gesuch für die Ausfuhr von Scharfschützengewehren nach Kasachstan ein. Das Seco als Kontrollbehörde lehnte das Gesuch ab. Ein Jahr später reichte der Beschuldigte ein fast identisches Gesuch ein, diesmal für den Export nach Neuseeland. Laut Bundesstrafgericht wäre eine genauere Überprüfung angebracht gewesen.
Das Gesuch vom 21. Mai 2008 hatte sechs Repetiergewehre inklusive Zielfernrohren, Schalldämpfern, Magazinen und Zubehör sowie 1020 Patronen CS-Munition für die Ausfuhr nach Kasachstan zum Gegenstand, jenes vom 28. Juli 2009 sechs Repetiergewehre inklusive Zielfernrohren, Schalldämpfern, Zubehör, Handschützen, Taschen sowie 18 Granatwerfer, 1020 Patronen CS-Munition und 2040 Patronen einer weiteren Munition für den Export nach Neuseeland. Aus Sicht des Seco kann mit Blick auf die beiden Gesuche nicht von inhaltlich identischen Gesuchen gesprochen werden.
Das Gericht bemängelt, eine genauere Überprüfung sei nicht aktenkundig.
Das Seco hat zu den entsprechenden Fragen des Gerichts schriftlich Stellung genommen und erläutert, wie das fragliche Gesuch behandelt wurde. In der Zeit zwischen der Einreichung der beiden Gesuche hat das Seco rund 2700 Ausfuhrgesuche behandelt. Schon allein aufgrund dieser grossen Menge, aber auch im Hinblick auf die zwischen den beiden Gesuchen verstrichene Zeit ist es schwierig, allfällige Abhängigkeiten zwischen den beiden Geschäften zu erkennen. Im vorliegenden Fall hat sich der verantwortliche Seco-Mitarbeiter ergänzend zu den Angaben im Ausfuhrgesuch telefonisch beim Gesuchsteller über den Verwendungszweck der Waffen erkundigt. Ihm wurde geantwortet, dass diese verschiedenen Polizeikorps und Elitetruppen in Neuseeland zu Testzwecken zur Verfügung gestellt werden sollen.
Am Tag, als die Ausfuhr der Waffen bewilligt wurde, führten der Beschuldigte und der zuständige Sachbearbeiter im Seco einen E-Mail-Verkehr, den das Gericht als «unnötig vertraut» bezeichnet.
Selbstverständlich pflegt das Seco einen professionellen Umgang mit seinen Kunden. Dazu gehört auch eine gewisse förmliche Distanz zu den Gesuchstellern. Wie bei jeder Geschäftstätigkeit kommt es aber auch bei der Exportkontrolle vor, dass man vereinzelt mit Kunden per Du ist. Daraus kann aber nicht zwangsläufig auf eine schlechtere Aufgabenerfüllung geschlossen werden.
Das Gericht unterstellt dem Seco, verschiedene relevante Akten seien nicht eingereicht worden.
Nach der Beurteilung des Seco wurden dem Gericht die relevanten Akten eingereicht. Angesichts der schweren Vorwürfe wird die Bundesanwaltschaft beauftragt, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Seco-Mitarbeiter zu prüfen, wegen Mittäterschaft zur Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz. Das Seco nimmt die Sache sehr ernst. Deshalb habe ich bereits am 12. April 2017 eine Disziplinaruntersuchung gegen den betroffenen Mitarbeiter eröffnet . . .
. . . die vergangene Woche abgeschlossen wurde.
Gegenstand der von mir angeordneten Disziplinaruntersuchung war die Frage, ob der betroffene Mitarbeiter bei der Prüfung des fraglichen Ausfuhrgesuchs für Kriegsmaterial arbeitsrechtliche Pflichten verletzte, was im Ergebnis verneint werden konnte. Demgegenüber wird die Bundesanwaltschaft gemäss der Verfügung des Bundesstrafgerichts unabhängig von der personalrechtlichen Disziplinaruntersuchung zu prüfen haben, ob sie gegen den betroffenen Mitarbeiter eine Strafuntersuchung wegen Mittäterschaft zur Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz eröffnet.
Das Disziplinarverfahren wurde intern vom Rechtsdienst des Seco durchgeführt. Ist das sinnvoll?
Gemäss der gesetzlichen Regelung in der Bundespersonalverordnung oblagen mir die Entscheidungen über die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung und die Bezeichnung der Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird. Mit der Untersuchung können zwar ausnahmsweise auch Personen ausserhalb der Bundesverwaltung betraut werden. Im vorliegenden Fall erforderte jedoch die allein zu klärende Frage, ob der betroffene Mitarbeiter bei der Prüfung des fraglichen Ausfuhrgesuchs für Kriegsmaterial arbeitsrechtliche Pflichten verletzte, nicht die Beauftragung von externen Personen. Vielmehr konnte der Sachverhalt vom beauftragten Anwalt im Rechtsdienst des Seco, der die involvierten Personen nicht kannte, objektiv abgeklärt werden.
Was führte im Frühling 2009 zu einer Änderung in der Bewilligungspraxis für Waffenexporte nach Kasachstan?
Ausfuhrgesuche für die Lieferung von Kriegsmaterial nach Kasachstan wurden aufgrund der politischen Situation im Land seit je sehr zurückhaltend bewilligt. Bei den wenigen bewilligten Gesuchen handelt es sich um Ausnahmen. Sie betreffen in erster Linie die Lieferung von Kleinwaffen zum Schutz des Präsidenten oder an die Anti-Terror-Einheit Arystan. Aufgrund von öffentlich gewordenen Verdachtsmomenten gegen Mitglieder dieser Einheit hat das Seco damals im Einvernehmen mit dem EDA beschlossen, keine Lieferungen mehr nach Kasachstan zu bewilligen.
Hat der Vorfall eine Änderung in den Abläufen der Kontrollbehörde zur Folge?
Vor rund acht Jahren, als sich der Vorfall zugetragen hat, wurde das gesamte Bewilligungswesen noch in Papierform abgewickelt. Vor rund drei Jahren hat das Seco eine elektronische Bewilligungs- und Geschäftsverwaltungsplattform eingeführt. Die Ablösung des früheren papierbasierten Verfahrens hat zu einer Steigerung der Transparenz der Exportkontrollen geführt. Zudem gilt für alle Geschäfte mindestens das Vier-Augen-Prinzip. Mit Blick auf Geschäfte des betroffenen Waffenfabrikanten müssen zudem alle Gesuche durch den Ressortleiter freigegeben werden. Schliesslich behandelt der involvierte Seco-Mitarbeiter vorderhand keine Gesuche des betroffenen Waffenfabrikanten mehr.
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