Ein Fahrlehrer filmte am 8. Oktober 2015 mit einer in seinem Auto installierten, permanent aufzeichneden Dashcam, wie ein ihm unbekannter Fahrzeuglenker auf der Autobahn kurz vor der Ausfahrt Goldau mit zu hoher Geschwindigkeit unerlaubt rechts überholte. Erst die Kantonspolizei konnte durch eine Vergrösserung der entsprechenden Filmsequenz das Autokennzeichen entziffern. Das Bezirksgericht Schwyz liess die Dashcam-Aufzeichnungen als Beweis zu und verurteilte den von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz angeklagten Fahrzeughalter. Das Kantonsgericht beurteilte den Fall mit Urteil vom 20. Juni 2017 anders. Die Polizei hätte das Geschehen nicht selber filmen können. Der Fahrlehrer war ohne Schüler unterwegs und durch die Fahrweise des Beschuldigten nicht tangiert. Er filmte das Verkehrsgeschehen im konkreten Fall also ohne ersichtlichen Anlass. Die DashcamAufzeichnungen verletzen deshalb Datenschutzvorschriften. Die gefilmten Verkehrsregelverletzungen, obwohl sie mutmasslich grob waren, stellen keine schwerwiegenden Straftaten dar. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine justizförmige Strafverfolgung und die Interessen des Beschuldigten am Schutz seiner Personendaten überwiegen unter diesen Umständen diejenigen der Strafverfolgung an der Wahrheitsfindung und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Daher sind die Dashcam-Aufzeichnungen unverwertbar und ist der Beschuldigte mangels anderer Beweise freizusprechen.
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