Sozialversicherungsnummer für die Lohnstrukturerhebung

24. Juni 2015

Im Mai 2013 hat das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) eine Anhörung zu einer geplanten Teilrevision der Statistikerhebungsverordnung durchgeführt. grundrechte.ch hat in der Anhörungsantwort bemängelt, dass Daten statt «anonymisiert» nur «pseudonymisiert» werden sollen. Ferner hat grundrechte.ch die systematische Verwendung der Sozialversicherungsnummer (AHVN13) kritiseiert. Auch ermächtigt Art. 14a BStatG den Bundesrat nicht, Entsprechendes auf dem Verordnungsweg zu regeln.

Das Bundesamt für Statistik forderte für die Lohnstrukturerhebung im Jahr 2015 dennoch, dass bei allen Lohndaten auch die Sozialversicherungsnummer (AHVN13) angegeben muss. Einige Verbände wehren sich allerdings gegen diese Forderung.

 

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