VBS
Nachrichtendienst des Bundes
Papiermühlestrasse 20
3003 Bern
Binningen, 31. Mai 2013
Anhörungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)
Vernehmlassungsfrist 31. Mai 2013
Sehr geehrter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne nehmen wir nachfolgend Stellung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG).
Allgemeine Bemerkungen
Das im Entstehen begriffene Nachrichtendienstgesetz (NDG) sieht ein neues Konzept für die Datenbearbeitung und -haltung vor, das die heutigen Datenbearbeitungssysteme ISIS und ISAS ablösen soll. Diese Datenhaltung mit der grenzenlosen Vermischung von Daten unterschiedlichster Herkunft und Qualität lehnt der Verein Referendum BWIS entschieden ab. Wir gehen daher mit Gewissheit davon aus, dass dieses neue Gesetz im Juni 2015 noch nicht in Kraft getreten sein wird.
Diese Vermischung von ISIS und ISAS wird durch den NDB ohne gesetzliche Grundlage bereits praktiziert, was wir scharf verurteilen. Diese ungesetzliche Praxis ist sofort zu beenden.
Ein Handlungsbedarf besteht aus unserer Sicht nicht, der Pilotbetrieb ISAS kann per Ende Juni 2015 problemlos eingestellt werden, ohne dass eine Gesetzesänderung nötig wäre.
Sofern der Bundesrat trotzdem eine Botschaft zuhanden des Parlaments erlassen will, sind zwingend Änderungen vorzunehmen.
Anmerkungen zu einzelnen Artikeln
Art. 6c (neu) Inhalt
Dem Argument des Bundesrats, wonach in Abweichung zu den üblichen Datenschutzauflagen der NDB als unrichtig erkannte und entsprechend bewertete Daten aufbewahren dürfen muss, kann nicht gefolgt werden. Unrichtige Daten sind selbstverständlich umgehend zu löschen. Wenn es zwingend nötig ist, können Erkenntnisse über Desinformation und Falschinformationen problemlos in einer neuen, nicht fehlerbehafteten Meldung erfasst werden. Art. 6 c Abs. 3 ist daher ersatzlos zu streichen.
Art. 6d (neu) Qualitätssicherung
Der zweite Satz von Abs. 1 (Er beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit einer in der Aktenablage zu erfassenden Meldung als Ganzes) verhindert nicht, dass falsche Informationen und / oder Daten ins System gelangen. Eine derartige Bestimmung ist nicht unter dem Titel „Qualitätssicherung“, sondern unter dem Titel „Beibehaltung der bisherigen miserablen Datenqualität“ zu legiferieren. Entweder ist der Titel von Art. 6d entsprechend zu ändern, oder der zweite Satz ist zu streichen.
In Abs. 2 ist die letzte Bestimmung (Artikel 6c Absatz 3 bleibt vorbehalten) obsolet, weil Art. 6c Abs. 3 gestrichen wurde.
Art. 6e (neu) Struktur
Die Anforderungen an die Datenqualität von ISIS und ISAS sind unterschiedlich, diejenigen an ISAS sind tiefer. Aus diesem Grund ist eine Verbindung mit ISIS, wie dies Abs. 2 vorsieht, grundsätzlich abzulehnen.
Art. 6f (neu) Zugriffsrechte
Abs. 2, wonach systemübergreifende Datenabfragen nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB vorgenommen werden, die für ISAS und ISIS über die notwendigen Zugriffsrechte verfügen, ist zu streichen. Die Verbindung von ISIS und ISAS ist aufzuheben, diese zwei Datenbanken sind zu trennen.
Der Zugriff zu gerichtspolizeilichen Zwecken gemäss Abs. 3 ist nicht zuzulassen, weil die Daten in ISAS nicht den Anforderungen an verdeckt gewonnene Beweise der StPO genügen. Vielfach werden solche Daten ohne richterliche Genehmigung durch Ausforschen des Privat- und Geheimbereichs gewonnen.
Art. 6g (neu) Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden
Polizei- und Staatsschutzdaten sind grundsätzlich zu trennen, zumal der Staatsschutz für die Erfassung von Daten, besonders von Daten aus dem Ausland oder aus der Funkaufklärung, viel niedrigere Schranken überwinden muss als polizeiliche Organe. Die Weitergabe an zivile Behörden, besonders aber die Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden, ist zu verbieten.
Art. 6h (neu) Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden
Analog zu Art. 6g ist zwingend zu legiferieren, dass Daten nur an ausländische Behörden weitergegeben werden dürfen, wenn ein absolutes strafrechtliches Verwertungsverbot zugesichert wird.
Art. 6k (neu) Aufbewahrungsdauer
Die maximalen Aufbewahrungsfristen sind zwingend auf Gesetzesstufe festzulegen. Es handelt sich dabei keineswegs um untergeordnete Bestimmungen, welche auf dem Verordnungsweg erlassen werden könnten.
Art. 6m (neu) Ausführungsbestimmungen
Abs. 1 Bstb. d ist zu streichen (siehe Art. 6k oben).
Mit freundliche Grüssen
Referendum BWIS
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