Das VBS unterbreitet dem Bundesrat jährlich die Beobachtungsliste zur Genehmigung und bringt sie danach der GPDel zur Kenntnis (Art. 11 Abs. 7 BWIS). Die GPDel kontrolliert, ob die Organisationen und Gruppierungen, die auf der Liste geführt werden, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Zusammen mit der Beobachtungsliste beschliesst der Bundesrat auch jedes Jahr, welche Vorgänge von bestimmten Stellen des Bundes dem NDB zu melden sind (Art. 11 Abs. 2 BWIS). Während diese Liste der regelmässigen Meldungen nicht veröffentlicht wird, bringt sie das VBS zusammen mit der Beobachtungsliste jedes Jahr der GPDel zur Kenntnis.
Anfangs Februar 2015 befassten sich die Medien mit der Weiterleitung von Vorab-Passagierinformationen, auch API-Daten (Advance Passenger Information) genannt, durch das SEM an den NDB zwecks Überprüfung der gemeldeten Passagiere. API-Daten werden vom SEM gestützt auf Artikel 104 des Ausländergesetzes (AuG) erhoben. Diese Datenlieferungen an den NDB erfolgen seit 2011 gestützt auf die Liste der zu meldenden Vorgänge des Bundesrates.
Laut den Angaben des Bundesrates im Geschäftsbericht zum Jahr 2011 hatte der NDB im erwähnten Jahr 8 839 API-Datensätze erhalten und überprüft. In den folgenden 3 Jahren erhielt der NDB vom SEM insgesamt über 1,5 Mio. Datensätze.
Die GPDel beschloss am 23. Februar 2015, die Umstände und Weiterleitung der API-Daten an den NDB mit dem Vorsteher des VBS Ende April 2015 zu besprechen. Zu diesem Zweck veranlasste sie verschiedene Abklärungen durch die NDB-interne Compliance-Stelle. Ebenso erteilte sie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Abklärungsauftrag.
Der Bericht der Compliance-Stelle des NDB vom 27. März 2015 kam zum Schluss, dass für die Weitergabe der API-Daten an den NDB eine genügende Rechtsgrundlage besteht. Allerdings stellte der Bericht fest, dass der Bundesrat eigentlich nur die Weiterleitung von Informationen über Staatsangehörige des Landes, aus welchem der Flug erfolgt, genehmigt hatte. Seit 2011 sei der NDB jedoch über alle Passagiere eines Fluges informiert worden, insbesondere auch über solche mit Schweizer Pass. Der NDB schlug deshalb vor, die Formulierung der Meldepflicht künftig auf alle Passagiere auszudehnen. Die entsprechende Anpassung genehmigte der Bundesrat am 24. Juni 2015 zusammen mit der neuen Beobachtungsliste.
Nach der Aussprache mit dem Vorsteher des VBS thematisierte die GPDel die Zusammenarbeit zwischen dem SEM und dem NDB am 13. Mai 2015 auch mit der Vorsteherin des EJPD. Danach ergab sich für die GPDel kein weiterer Handlungsbedarf.
Weiter sehen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung über den NDB (V-NDB) und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA) vor, dass der Bundesrat den Auslandkontakten von NDB und MND zustimmt. Nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat nimmt auch die GPDel die Liste der Kontakte zur Kenntnis.
Bereits letztes Jahr hatte die GPDel die Bemühungen des Sicherheitsausschusses des Bundesrates (SiA) begrüsst, die Kontakte zu allen Partnerdiensten in Bezug auf ihren Aufwand, Nutzen, aber auch in Bezug auf die möglichen Risiken vor ihrer Genehmigung durch den Bundesrat beurteilen zu lassen. Im Jahr 2015 wurden die Darstellung der Informationen für den Bundesrat verbessert und insbesondere die Risiken vertieft ausgewiesen, allerdings auf Kosten der Beurteilung von Aufwand und Nutzen der weniger risikobehafteten Partnerdienste. Der Vorsteher des VBS akzeptierte indes eine Empfehlung der ND-Aufsicht, welche diesen Mangel in der Berichterstattung vom nächsten Jahr beheben soll.
Nach Artikel 8 ZNDG in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 BWIS und nach Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe c MG hat der Bundesrat zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem NDB bzw. dem MND und ausländischen Partnern zu genehmigen. Im Jahr 2014 hatte die ND-Aufsicht den Auftrag erhalten, alle Vereinbarungen, die zwischen dem NDB und ausländischen Stellen in Kraft sind, mit Unterstützung des BJ zu überprüfen. Anfang Oktober 2015 informierte die ND-Aufsicht die GPDel über das Resultat der Abklärungen im Rahmen ihres Berichts über die Auslandkontakte des NDB.
Seit Inkraftsetzung der letzten Revision des BWIS im Jahr 2012 können Mitarbeitende des NDB und der kantonalen Staatsschutzorgane sowie Informanten mit Tarnidentitäten ausgestattet werden. Nach Artikel 27 Absatz 1 BWIS hat der Bundesrat die GPDel jährlich darüber zu informieren. Diese Berichterstattung erfolgte erstmals im Jahr 2014.
Artikel 9 BWIS erlaubt es dem Bundesrat nach Anhörung des NDB, einer natürlichen Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit zu verbieten, wenn diese die Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Der Bundesrat hat die GPDel jährlich über solche Verbote zu informieren (Art. 27 Abs. 1ter BWIS). Auch diese Bestimmung trat mit der letzten BWIS-Revision in Kraft.
Wie im Jahr zuvor meldete der Bundesrat der GPDel am 22. April 2015, dass im Berichtszeitraum keine solchen Verbote ausgesprochen wurden. Am 27. Mai 2015 verfügte der Bundesrat dann das erste Tätigkeitsverbot.
Der Bundesrat informiert die eidgenössischen Räte und die Öffentlichkeit jährlich über seine Beurteilung der Bedrohungslage und über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit (Art. 27 Abs. 1 BWIS). Die Publikation erfolgt seit dem Jahr 2010 als Anhang des Geschäftsberichts des Bundesrates, den die GPDel jedes Jahr zur Kenntnis nimmt.
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