Polizisten kaum bestraft - Update

14. Mai 2013

Vor 6 Jahren kritisierte Amnesty International die mangelhafte Strafverfolgung von fehlbaren Polizisten in der Schweiz. Gemäss dem damaligen Bericht «Polizei, Justiz und Menschenrechte» werden Polizisten, welche in der Schweiz Menschenrechte verletzen, häufig nicht strafrechtlich verfolgt. «In den meisten Fällen blieben die Verantwortlichen dieser Verletzungen straflos.» Die fehlbaren Polizeibeamten seien fast nie bestraft worden, weil es keine unabhängige und umfassende Untersuchung gegeben habe, erklärte damals Denise Graf, Juristin bei der Schweizer Sektion von AI.

Zweieinhalb Jahre später, am 10. November 2009, wurden mehrere Polizeibeamte der Regionalpolizei Oberes Fricktal aufgrund einer Meldung wegen häuslicher Gewalt mit Suizidandrohung durch einen bewaffneten Mann zum Einsatz aufgeboten. Nach dem Eintreffen der Polizei und verbalen Auseinandersetzungen flüchtete der Verdächtige mit einem Messer in der Hand. Der Polizeibeamte Y schoss nach wiederholten Warnrufen auf dessen Beine, ohne das Ziel zu treffen. Der Polizeibeamte B sprühte ihm zudem Pfefferspray ins Gesicht, was ebenfalls ohne Wirkung blieb. Der Verdächtige rannte daraufhin über die Wiese auf die Strasse in Richtung Dorfzentrum, wobei er von Y und einem weiteren Beamten zu Fuss und von B und einer weiteren Polizistin in ihrem zivilen Polizeifahrzeug verfolgt wurde. Da sich der Abstand stetig vergrösserte, kniete sich Y nieder und gab mit seiner Maschinenpistole einen Schuss auf die Beine des Flüchtenden ab. Dieser sank daraufhin zu Boden und warf das Messer weg.

Der Schuss traf den Verdächtigen im Unterleib, wobei der Schusskanal von der rechten Gesässhälfte quer durch das Becken bis in den linken, oberen Schambeinast verlief, wo das Projektil im Knochen stecken blieb. Der Verdächtige erlitt durch die Schussverletzung eine Beckenverletzung mit zweifachem Durchschuss des Enddarms, Durchschuss der Prostata, Durchtrennung der Harnröhre und Bruch des Schambeinastes links und schwebte aufgrund der inneren Blutungen zeitweise in unmittelbarer Lebensgefahr.

Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (vormals Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau) Anklage gegen Y wegen schwerer Körperverletzung. Der Verdächtige wurde am 5. Mai 2011 vom Bezirksgericht Laufenburg wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 40 Franken mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Das gleiche Gericht sprach Y mit Urteil vom gleichen Datum frei. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung gegen den Freispruch von Y mit Urteil vom 5. Juli 2012 ab. Am 2. Mai 2013 hat das Bundesgericht in Gutheissung einer Beschwerde den Freispruch von Y aufgehoben und die Sache zur angemessenen Bestrafung von Y an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

Die Begründung des Obergerichts des Kantons Aargau für den Freispruch wurde vom Bundesgericht richtiggehend zerpflückt. In Erwägung 3 schreibt es: «Die kantonalen Instanzen nehmen zu Recht an, Y habe den Verdächtigen durch den Einsatz seiner Schusswaffe schwer verletzt und damit den Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt. Fraglich ist, ob sein Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt war. Entscheidend hiefür ist zunächst, ob im Zeitpunkt der Schussabgabe vom Verdächtigen eine gegenwärtige erhebliche bzw. eine nur zum Zeitpunkt der Schussabgabe sicher abwendbare Gefahr vorlag. Dies wird von den kantonalen Instanzen zu Unrecht bejaht. Nach den tatsächlichen Feststellungen ist aufgrund der konkreten Umstände nicht ersichtlich, dass bei dem vor den Polizisten davonlaufenden Verdächtigen die Wahrscheinlichkeit der Bedrohung von Drittpersonen bestand. Das ergibt sich schon daraus, dass nach den tatsächlichen Feststellungen weder auf der C-Strasse noch in den in einem Abstand von 30-50 Meter an die Strasse angrenzenden Vorgärten Personen in Sicht waren und dass das Dorfzentrum und die Schule etwa 800 Meter entfernt waren. Daran ändert nichts, dass nach Auffassung der Vorinstanz eine verständige Person davon habe ausgehen müssen, dass jederzeit jemand aus einem Wohnhaus heraus in den Vorgarten oder auf die Strasse hätte treten können. Diese blosse entfernte Möglichkeit begründet keine hinreichend konkrete Gefahr eines schädigenden Ereignisses. Ausserdem bildete den Ausgangspunkt der Situation die Beziehungsproblematik des Verdächtigen und seiner Freundin. Selbst wenn die Polizeibeamten von einer Bedrohung der Freundin und ihrer Angehörigen ausgehen durften, lässt sich nicht ohne weiteres annehmen, es habe für nicht in den Beziehungskonflikt involvierte Drittpersonen, auf welche der Verdächtigen allfällig hätte treffen können, eine unmittelbar drohende Gefahr bestanden. Ausserdem führt die Vorinstanz nicht aus, worin diese Gefahr hätte bestehen sollen.»

Die traurige Erkenntnis: Untere und obere Gerichte der Kantone sprechen Polizeibeamte auch bei klarsten Menschenrechtsverletzungen immer noch frei. Wenn ausnahmsweise ein Beweisvideo vorliegt wie bei einer Verhaftung am 3. Juni 2013 in Luzern, ist die Strafe minim. Auch für die Tötung einer unbewaffneten Person gibt es nur eine bedingte Strafe.

 

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