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Bern, den 9. Oktober 2008

EJPD

Bundesamt für Justiz

3003 Bern

Revision der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung) – Vernehmlassungsfrist 10. Oktober 2008

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Vereine grundrechte.ch nimmt gerne zu obiger Vernehmlassung wie folgt Stellung: Am 2. Oktober wurde bei der Bundeskanzlei das Referendum gegen das entsprechende Bundesgesetz eingereicht. Es handelt sich also dabei um die gesetzliche Grundlage für die vorliegende Revision der Ausweisverordnung. Es ist davon auszugehen, dass das Referendum zustande kommt und der Ausgang der Volkstabstimmung ist mehr als nur ungewiss.

Zu der vorliegenden Verordnung möchten wir trotzdem hier schon folgende Anmerkungen eingeben: Als wichtigsten Punkt streichen wir heraus, dass klar geregelt werden muss, dass die Datenbank „Ausweisschriften“ in keiner Art und Weise als forensisches Hilfsmittel missbraucht werden kann. Die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere das Verbot der Klärung der Identität durch Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten, sind daher zwingend im Gesetz festzuhalten, auf keinen Fall nur in der Verordnung, die vom Bundesrat jederzeit allein abgeändert werden kann. Zudem dürfen in der Datenbank „Ausweisschriften“ weder Gesichtsbilder noch Fingerabdrücke gespeichert werden. Dies ist zur Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen eines Ausweises für dieselbe Person und zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung (Zweck der Datenbank gemäss Art. 11 Abs. 2 Ausweisgesetz) auch gar nicht notwendig.

Ganz allgemein sollten unseres Erachtens nur gerade soviele bzw. sowenige personenbezogene Daten in den Ausweisen und vor allem in der Ausweisdatenbank gespeichert werden, wie dies zwingend notwendig ist. Die Identitätskarte ID muss auch in Zukunft ohne Datenchip abgegeben werden. Für die einfache Nutzung der ID als Ausweisdokument im Alltag (Post, Bank, Reisen per Bahn oder Auto ins nahe Ausland etc.) sind keine biometrischen Daten erforderlich. Der biometrische Pass muss - alleine schon aus Kostengründen für die Bürgerinnen und Bürger - mindestens 10 Jahre Gültigkeit haben. Wir halten grundsätzlich noch einmal an unserer Forderung fest, dass auch beim Pass die Wahlfreiheit (mit oder ohne biometrische Daten) künftig bestehen bleiben muss.

Mit freundlichen Grüssen

grundrechte.ch, Catherine Weber (Sekretariat)

 

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