Bern, den 29. Juni 2017
EJPD
Bundesamt für Justiz
Fachbereich Internationales Strafrecht
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Bern, 10. Oktober 2017
Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität - Vernehmlassungsfrist 10. Oktober 2017 - Stellungnahme von grundrechte.ch
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie erhalten vorliegend die Vernehmlassungsantwort von grundrechte.ch zu den oben aufgeführten Vorlagen. Wir hoffen, dass unsere Anregungen in die weitere Bearbeitung der Vorlage einfliessen werden.
1. Vorbemerkungen
grundrechte.ch ist der Überzeugung, dass der Problemkreis Terrorismus besonnen angegangen werden muss. Die Opfer von Terroranschlägen in Europa bzw. in der ganzen Welt sowie die damit einhergehenden Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung und Gesellschaft sollten demnach in Relation mit anderen Ereignissen betrachtet werden, die zahlreiche Todesopfer und Verletzte fordern - zumal man sich darin einig ist, dass es keine absolute Sicherheit gibt (Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, einzelne Amoktäter, Strassenverkehr etc.).
Wenn der Bundesrat wirklich die Zahl der Opfer von Gewalttaten reduzieren will, wäre ein rigoroses Verbot der Herstellung und des Exports von Waffen eine äusserst wirksame Massnahme, weil kriegerische Ereignisse mit Abstand am meisten Opfer fordern. Die im Rahmen des Schengener-Abkommens anstehende Anpassung des Schweizer Waffengesetzes ist dabei ein kleiner aber wichtiger Schritt.
Die Schweiz ist bislang von schlimmen Terroranschlägen verschont geblieben. Dafür gibt es sicherlich mehrere Gründe, so auch, dass bislang auf breite Organisationsverbote verzichtet worden ist. Mit den vorgesehenen neuen Strafnormen droht diesem „Friedenszustand“ ein jähes Ende: bisher tolerierte Gruppierungen könnten zu Staatsfeinden erklärt und bestraft werden, was einer Radikalisierung der ihnen angehörenden Mitglieder oder Sympathisanten Vorschub leistet und sie zwingt, noch mehr im Untergrund zu handeln.
Zudem geben wir zu bedenken, dass Terrorismus auch immer eine Sache des Blickwinkels ist. Humanitäre Hilfe oder Projekte in Friedensprozessen, die von Schweizer NGO in aller Welt geleistet werden, könnten plötzlich als ideelle oder materielle Unterstützung von Terrorismus eingestuft werden.
Der Bundesrat räumt auf Seite zwei des Berichts selber ein, dass das geltende schweizerische Recht die Verpflichtungen der Abkommen des Europarats und der Vereinten Nationen bezüglich Strafbarkeit, Prävention und internationaler Kooperation mit ganz wenigen Ausnahmen bereits heute erfüllt. Die neu vorgeschlagenen Strafbestimmungen sind also grösstenteils gar nicht notwendig. Die Absicht des Bundesrats, straf- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen einzuführen, die über die Verpflichtungen des Europarats und der Vereinten Nationen hinausgehen, lehnt grundrechte.ch entschieden ab.
2. Allgemeine Bemerkungen
2.1 Überstürzt erlassene Gesetze sind schlechte Gesetze
In der Vergangenheit haben der Bundesrat und das Parlament wiederholt im Schnellverfahren Gesetze verabschiedet, um ein vermeintliches Übel zu lösen. Statt ein gutes Ergebnis zu erreichen, wurden aber durch unüberlegte Bestimmungen neue Probleme geschaffen. Das aktuellste Beispiel ist das Verkehrssicherheitspaket Via sicura vom 15. Juni 2012. Es enthielt unter anderem höhere Strafandrohungen bei Raser Delikten. Schon nach wenigen Jahren gab es parlamentarische Vorstösse und eine Volksinitiative, um die Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis wieder abzuschaffen, eine entsprechende Gesetzesänderung ist momentan im Gang. Auch beim Nachrichtendienstgesetz NDG, gerade mal seit September 2017 in Kraft, sollen bereits wieder Anpassungen gemacht werden (Art. 74 NDG, Verbot von Organisationen ausserhalb eines Beschlusses von UNO oder OSZE, im Visier sind aktuell etwa der IZRS oder die Aktion «Lies!»“).
Die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll und Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität würde nur marginale Änderungen des Schweizerischen Rechts erfordern. Der Bundesrat will aber ohne triftigen Grund schwammige Definitionen für terroristische und kriminelle Organisationen einführen, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und willkürlichen Entscheiden führen würde. grundrechte.ch lehnt aus diesem Grund einen unnötigen Umbau des Strafgesetzes ab.
2.2 Parlament verliert Gesetzgebungshoheit
Im «Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen» vom 12. Dezember 2014 ist in Art. 1 detailliert und nachvollziehbar geregelt, was eine verbotene Organisation ist. Die eidgenössischen Räte beschlossen dieses Gesetz, was der Gewaltentrennung entspricht. Neu sollen global «terroristische Organisationen» und deren Unterstützung in einer sehr unscharfen Umschreibung unter Strafe gestellt werden. Die Definitionshoheit wird vom Parlament zu den (kantonalen) Strafverfolgungsbehörden und Gerichten verschoben, welche nach eigenem Ermessen eine beliebige Organisation als terroristisch respektive eine beliebige Handlung als Unterstützung einer terroristischen Organisation erklären können. Dies widerspricht der verfassungsmässigen Gewaltentrennung und würde zu grosser Willkür führen, mit allen Konsequenzen für die Betroffenen.
2.3 Bestimmtheitsgebot der EMRK wird verletzt
Durch die unscharfe Definition der Strafbarkeit wird im Gleichschritt mit der Verletzung der Gewaltentrennung (siehe 2.2) auch das konventionsmässige Gebot der Bestimmtheit von Strafandrohungen verletzt, insbesondere weil weder eine an sich strafbare Handlung noch ein Vorsatz gefordert ist und auf Seiten der «terroristischen Organisationen» die Erfordernisse einer Operation im Verdeckten sowie einer verbrecherischen Tätigkeit fehlen. Für die Bevölkerung ist es somit fast unmöglich, sich so zu verhalten, dass sie nicht mit einem Strafverfahren konfrontiert wird. Es kommt hinzu, dass mit einer Verurteilung zwingend auch alle Vermögenswerte eingezogen (Art. 28a Abs. 2 Bst. b StGB) und ausländische Personen konsequent des Landes verwiesen werden (Art. 66a Abs. 1 Bst. l und p StGB). Solch einschneidende Verschärfungen verlangen erst recht eine genügend klare Umschreibung einer terroristischen Organisation. Die EMRK, welche eine ausreichende Bestimmtheit von Strafnormen vorschreibt, muss bei der Umsetzung von untergeordneten Beschlüssen des Europarats eingehalten werden.
2.4 Konflikt mit Art. 14 StGB
Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, «wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist». Dass mit den neuen Strafnormen künftig erlaubte Handlungen unter Strafe gestellt werden sollen, führt zu einem unauflösbaren Widerspruch mit Art. 14 StGB.
2.5 Gesinnungsbestrafung
Die schwammige Definition der Strafbarkeit einer bestimmten Tat wird unweigerlich dazu führen, dass diese neue Strafnorm zur Gesinnungsbestrafung missbraucht wird. Im Strafgesetzbuch gibt es mit «Landfriedensbruch» (Art. 260 StGB) und «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» (Art. 285 StGB) bereits zwei Artikel, die zur Gesinnungsbestrafung herangezogen werden können.
Weil keine Tat nachgewiesen werden muss, sondern eine einfache Aussage eines Polizisten für eine Verurteilung genügt, müssten Angeschuldigte einen Gegenbeweis erbringen (Umkehr der Beweislast) was erfahrungsgemäss äusserst schwierig oder kaum möglich ist. So waren beispielsweise im Juni 2017 von den 2090 in der Hooligan-Datenbank HOOGAN registrierten Delikten deren 568 Landfriedensbruch und 308 Gewalt und Drohung gegen Beamte, was zusammen 42 % aller Delikte ausmacht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass nicht etwa 2090 Straftaten in HOOGAN verzeichnet sind, die zu einer Verurteilung geführt haben, sondern diese Taten wurden lediglich zur Anzeige gebracht.
2.6 Neue Form der Sippenhaft
Die Unbestimmtheit der neuen Strafbestimmungen trifft in starkem Masse Familienangehörige von Personen, welche terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden, insbesondere weil weder eine an sich strafbare Handlung noch ein Vorsatz gefordert ist und weil die Erfordernisse einer Operation im Verdeckten sowie einer verbrecherischen Tätigkeit fehlen. Innerhalb von Familien wird in der Regel unkritisch z.B. finanzielle Hilfe geleistet, um einem Familienmitglied in Not zu helfen. Ein Terrorismus-Verdacht gegen eine bestimmte Person weitet sich daher sehr schnell gegen alle Familienangehörigen aus, auch wenn diese keinerlei Bezug zu terroristischen Straftaten haben.
2.7 Hilfswerke im Visier der Strafverfolgungsbehörde
In der Schweiz gibt es eine Vielzahl von NGO, die entweder im Inland Beratung und Unterstützung für spezifische Migrations-Gruppen anbieten oder im Ausland humanitäre Hilfe leisten oder Friedensprozesse begleiten. Einsätze oder Lieferungen von Hilfsgütern wie auch Vermittlungsarbeit erfolgen im Ausland häufig an und mit bewaffneten Gruppierungen, welche wiederum in ihrem Land als terroristische Organisationen verfolgt werden. Dadurch kommt es zwangsläufig auch zu Kontakten zwischen den NGO und diesen Gruppierungen. Neu sollen auch an sich legale Handlungen, z. B. Zahlungen, strafbar sein können, auch wenn die Empfängerorganisation nicht im Verdeckten operiert und keine verbrecherischen Tätigkeiten ausübt. Ebenso fehlt eine abschliessende Aufzählung aller verbotenen Organisationen im Gesetzestext.
2.8 Medienfreiheit in Gefahr
Mit demselben Problem wie NGO (siehe 2.7) sind auch Journalisten konfrontiert, weil der Quellenschutz aufgrund einer sehr diffusen Bestimmung aufgehoben werden kann. Es besteht die grosse Gefahr, dass eine kritische Medienlandschaft verunmöglicht wird.
2.9 Territorialprinzip ist verletzt
Alle unscharf umschriebenen Straftatbestände sollen auch in der Schweiz strafbar sein, wenn sie im Ausland begangen wurden. Zwar gibt es bereits im geltenden Recht die Ausnahme, dass Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, in der Schweiz strafbar sind, allerdings nur für schwerste Straftaten, die auch klar umschrieben sind, namentlich Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat (Art. 4 StGB) und Straftaten gegen Minderjährige (Art. 5 StGB).
Diese Bedrohung trifft NGO und Medienschaffende, welche im Ausland aktiv sind, am meisten, aber auch Ferienreisende oder im Ausland arbeitende Schweizer BürgerInnen könnten durch eine unbedachte Handlung im Ausland leicht in ein Strafverfahren verwickelt werden.
2.10 Kompetenzgerangel zwischen Nachrichtendienst und Strafverfolgungsbehörden
Weil der Gesetzesentwurf keine klare Definition verbotener Organisationen vorsieht, ist ein Kompetenzgerangel zwischen Nachrichtendienst und (kantonalen) Strafverfolgungsbehörden vorprogrammiert. Gemäss Art. 72 NDG führt der Bundesrat eine geheime Beobachtungsliste. Diese Beobachtungsliste kann Organisationen enthalten, welche auf einer Blacklist der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt werden. Die neue Strafnorm erlaubt aber eine viel breitere Pönalisierung von Organisationen. Die PKK beispielsweise ist in Deutschland verboten, in der Schweiz aus gutem Grund nicht. Mit der neuen Strafnorm könnte aber jede kantonale Strafverfolgungsbehörde und jedes Gericht die PKK zur terroristischen Organisation erklären. Weil die Strafverfolgung Sache der Kantone ist, könnte sogar die PKK in einigen Kantonen verboten werden und in anderen Kantonen nicht. Schon allein aus diesem Grund ist eine abschliessende Aufzählung aller verbotenen Organisationen im Gesetzestext zwingend.
2.11 Strafverschärfungen sind kontraproduktiv
Die grössten terroristischen Aktivitäten (insbesondere Anschläge, die dem IS zugeordnet werden können) sind in Europa in Ländern zu verzeichnen, die bereits im letzten Jahrtausend stark von Terrorismus betroffen waren und als Folge davon ihre staatlichen Repressionsmassnahmen gegen Terrorismus immer wieder verschärft haben bis hin zum Ausnahmezustand. Diese Länder sind namentlich England (IRA), Spanien (ETA) und Frankreich (ARC), aber auch Deutschland (RAF) und Italien (BR). In Belgien wiederum wurden in den 1960-Jahren viele Gastarbeiter aus Marokko rekrutiert und der belgische König Baudouin liess im Jahr 1967 den saudischen König Faisal die grosse Moschee von Brüssel bauen, um an billiges Öl zu kommen. Eine tatsächliche Integration der marokkanischen Gastarbeiter wurde weitgehend vernachlässigt.
In noch viel grösserem Mass gibt es verheerende Terroranschläge in aussereuropäischen Ländern, welche für relativ geringfügige Delikte bereits die Todesstrafe vorsehen, z. B. in Pakistan. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb mit einer Erhöhung des Strafrahmens und der Repression die Gefahr von terroristischen Aktivitäten gebannt werden soll, das Gegenteil ist nachweislich der Fall. Es braucht nicht härtere Strafen und damit verbunden Ausgrenzung und Kriminalisierung - vielmehr muss in gezielte Aufklärungs- und Integrationsmassnahmen investiert werden, wie sie ansatzweise z.B. in Dänemark initiiert worden sind.
2.12 Radikalisierung und Rekrutierung in Gefängnissen
Werden wegen bereits geringfügiger Delikte Gefängnisstrafen verhängt, besteht die Gefahr, dass sich im Prinzip harmlose Personen im Gefängnis radikalisieren und für Anschläge rekrutieren lassen. Dies ist in Frankreich nachweislich wiederholt geschehen. Auch aus diesem Grund ist die vorgesehene drakonische Erhöhung des Strafrahmens nicht zielführend, sie wird vielmehr neue Probleme schaffen und in absehbarer Zeit zu einer weiteren Gesetzesverschärfung führen, welche je nach politischer Lage schnell gegen andere Gruppierungen angewendet werden kann, zumal die Definition von «Terrorismus» unklar bleibt und den kantonalen Strafbehörden vorbehalten sind.
2.13 Vorzeitige Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
Das Übereinkommen des Europarates soll der Verhütung des Terrorismus dienen. Der neue Art. 80bis Rechtshilfegesetz soll aber für alle strafbaren Handlungen zur Anwendung kommen, auch ohne Bezug zu Terrorismus. Dies lehnt grundrechte.ch ab.
Das Nachrichtendienstgesetz, welches am 1. September 2017 in Kraft getreten ist, enthält in Art. 61 bereits eine Regelung zur Weitergabe von Daten an ausländische Behörden - namentlich wenn die Schweiz aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags dazu verpflichtet ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a NDG) oder dies zur Verhinderung oder Aufklärung einer schweren Straftat notwendig ist (Art. 61 Abs. 2 lit. b NDG). Diese Regelung genügt vollauf, zumal kantonale Stellen und Bundesbehörden verpflichtet sind, alle Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Terrorismus umgehend an den NDB zu melden und somit der NDB jederzeit über alle relevanten Sachverhalte informiert ist. Zudem ist eine gleiche Handhabung der sehr sensiblen vorzeitigen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an ausländische Behörden eher gewährleistet, wenn nur eine Stelle dafür zuständig ist.
2.14 Verwaltungsmassnahmen
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt zwar noch keine Verwaltungsmassnahmen, aber er legt das Fundament für die nächste bereits geplante Vorlage, welche dann diese Verwaltungsmassnahmen legiferieren soll. Aus diesem Grund erlaubt sich grundrechte.ch bereits jetzt ein paar kritische Bemerkungen dazu:
Wir befürchten, dass wie beim «Hooligan-Gesetz» (Abschnitt 5a BWIS) eine Verwaltungs-massnahme verfügt werden kann, sobald ein strafrechtliches Verfahren, namentlich wegen eines angeblichen Verstosses gegen Art. 260ter und 260sexies StGB resp. Art. 74 Abs. 4, 4bis , 4ter, 6, 6bis und 7 NDG, eröffnet worden ist, sofern ein derartiges Strafverfahren überhaupt zur Bedingung gemacht wird und nicht schon niederschwelliger gehandelt werden kann.
Ebenfalls gehen wir davon aus, dass einer allfälligen Beschwerde wie beim «Hooligan-Gesetz» die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Dies bedeutet, dass eine verfügte Verwaltungsmassnahme sofort Wirkung entfaltet und von betroffenen Personen nicht wirksam bekämpft werden kann, weil ein Rechtsmittelverfahren länger dauert, zumindest aber so lange, bis die verfügte Massnahme ohnehin hinfällig ist. Dies ist beim «Hooligan-Gesetz» resp. beim «Hooligan-Konkordat» belegbar.
3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
3.1 Art. 74 Abs. 4, 4bis , 4ter, 6, 6bis und 7 NDG
Ein Organisationsverbot des Bundesrats stützt sich gemäss Art. 74 Abs. 2 NDG auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. Dies erscheint unbedenklich, solange klar kommuniziert wird, welche Gruppierungen mit einem Organisationsverbot belegt sind und eine aktuelle Liste jederzeit niederschwellig abrufbar ist.
Die in dieser Bestimmung definierten Straftatbestände sind bereits mit mehrjährigen Freiheitsstrafen bedroht, weshalb eine Erhöhung des Strafrahmens aus völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht notwendig ist. grundrechte.ch lehnt daher eine Erhöhung der Maximalstrafe auf 5 Jahren ab.
Dass die Verfolgung und Beurteilung der fraglichen Handlungen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen sollen, ist problematisch, weil gegen Urteile des Bundesstrafgerichts keine Berufung möglich ist. Einzig eine Beschwerde ans Bundesgericht steht offen, und dieses kann nicht mit voller Kognition entscheiden. Entgegen den Vorschriften der StPO fehlt somit ein ganzer Instanzenzug, was nicht hinnehmbar ist.
Zudem erscheint problematisch, dass der identische Tatbestand in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt ist. grundrechte.ch empfiehlt daher, Art. 74 NDG zu streichen, Art. 260ter StGB zu belassen, wie er ist, und für terroristische Organisation einen neuen Artikel mit einer Liste der verbotenen Gruppierungen im StGB aufzunehmen.
3.2 Art. 28a Abs. 2 Bst. b StGB
Jede kriminelle und terroristische Organisation hält ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim. Weil dieses Kriterium in der Strafbestimmung von Art. 260ter StGB gestrichen wurde, ist die Aufhebung des Quellenschutzes nicht verhältnismässig.
3.3 Art. 66a Abs. 1 Bst. l und p StGB sowie 3.4 Art. 72 StGB
Eine zwingende Landesverweisung ist unverhältnismässig, da kriminelle und terroristische Organisationen in Art. 260ter StGB nur unklar definiert sind und damit willkürliche Entscheide zu befürchten sind. Dasselbe gilt für die Einziehung von Vermögenswerten.
3.5 Art. 260ter StGB
Gemäss Ausführungen des Bundesrats unter 4.1.2.6 soll es entgegen Art. 123 Abs. 1 BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes ist, dem kantonalen Richter bei der Beantwortung der Frage, ob eine Gruppierung als terroristische Organisation einzustufen sei, frei stehen, auf Listen zurückzugreifen, zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen und weitere Erwägungen anzustellen. Ob eine Gruppierung eine terroristische Organisation ist oder nicht, soll mit anderen Worten dem richterlichen Ermessen unterliegen. Wenn aber die Tatfrage, ob eine bestimmte Organisation terroristisch sei oder nicht, einzig dem richterlichen Ermessen unterliegt, ist für alle Beteiligte nicht im Voraus absehbar, ob eine Handlung strafbar ist oder nicht. Dadurch wird das konventionsmässige Bestimmtheitsgebot der EMRK verletzt. Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht nicht in das richterliche Ermessen eingreifen kann.
Wie unter 2.9 bereits aufgezeigt wurde, könnte eine bestimmte Organisation, z. B. die PKK, in einigen Kantonen durch die Rechtsprechung verboten werden und in anderen Kantonen nicht. Dies könnte vom Bundesgericht nicht korrigiert werden, weil es nicht in das richterliche Ermessen eingreifen kann. Schon allein aus diesem Grund ist eine abschliessende Aufzählung aller verbotenen Organisationen auf nationaler Ebene im Gesetzestext zwingend.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Bundesrat gestützt auf Art. 74 NDG mittels Verfügung innert kurzer Zeit spezifische Organisationen verbieten kann, dies aber nicht beispielsweise in der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MstG) können soll. Zudem hat die Definition terroristischer Organisationen in Art. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen seit Dezember 2014 nicht geändert, obwohl dieses Gesetz mehrfach von den eidgenössischen Räten verlängert wurde. Die Ausführungen des Bundesrats, weshalb eine abschliessende Aufzählung der verbotenen Organisationen im StGB nicht wie im bisherigen Gesetz möglich sein soll, sind ein klassisches Nicht-Argument.
Irritierend ist auch, dass die im StGB vorgesehene Definition einer terroristischen Organisation sehr unbestimmt ist, aber alle Beispiele im Bericht sehr einseitig auf den Islamischen Staat (IS) zugeschnitten sind. Wenn es keine anderen Beispiele gibt, soll der IS sinnvollerweise anstelle einer nichtssagenden Definition explizit in den Gesetzestext aufgenommen werden. Damit verhindert der Gesetzgeber willkürliche Auslegungen bzw. Missbrauch durch Anwendung auf andere politische Organisationen und dem Druck aus dem Ausland.
Die in dieser Bestimmung definierten Straftatbestände sind bereits mit mehrjährigen Freiheitsstrafen bedroht, weshalb eine Erhöhung des Strafrahmens aus völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht notwendig ist. grundrechte.ch lehnt daher eine Erhöhung der Maximalstrafen ab, zumal Strafverschärfungen kontraproduktiv sind (siehe 2.10 und 2.11).
Weil die neuen unklaren Definitionen, namentlich der Wegfall des klandestinen Elements, auch für kriminelle Organisationen gelten, wird es ohne eine Zunahme des organisierten Verbrechens mehr Verfahren aufgrund Art. 260ter StGB gegen «gewöhnliche» Kriminelle, z. B. Einbrecherbanden, geben. Dies ist nicht die Absicht des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll.
3.6 Art. 260sexies StGB
Hier genügt eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. 7 Art. 24 Abs. 1 StPO
Dass die Verfolgung und Beurteilung der fraglichen Handlungen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen sollen, ist problematisch, weil gegen Urteile des Bundesstrafgerichts keine Berufung möglich ist. Einzig eine Beschwerde ans Bundesgericht steht offen. Das Bundesgericht kann aber nur prüfen, ob offensichtliche Verletzungen von Bundesrecht oder Verfassungsbestimmungen vorliegen und nicht wie eine Berufungsinstanz beispielsweise eine neue Hauptverhandlung ansetzten, Zeugen befragen oder neue Beweise abnehmen. Entgegen den Vorschriften der StPO fehlt somit ein ganzer Instanzenzug, was nicht hinnehmbar ist.
3. 8 Art. 172 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 StPO
Wegen der in Art. 260ter StGB viel zu offenen Umschreibung was denn eine terroristische Organisation ausmacht, ist die Aufhebung des Quellenschutzes nicht verhältnismässig.
3.9 Art. 80bis Rechtshilfegesetz
Das Nachrichtendienstgesetz, welches am 1. September 2017 in Kraft getreten ist, enthält in Art. 61 bereits eine Regelung zur Weitergabe von Daten an ausländische Behörden, namentlich wenn die Schweiz aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags dazu verpflichtet ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a NDG) oder dies zur Verhinderung oder Aufklärung einer schweren Straftat notwendig ist (Art. 61 Abs. 2 lit. b NDG). Diese Regelung genügt vollauf, zumal kantonale Stellen und Bundesbehörden verpflichtet sind, alle Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Terrorismus umgehend an den NDB zu melden und somit der NDB jederzeit über alle relevanten Sachverhalte informiert ist. Zudem ist eine gleiche Handhabung der sehr sensiblen vorzeitigen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an ausländische Behörden eher gewährleistet, wenn nur eine Stelle dafür zuständig ist.
4. Schlussfolgerung
Die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll kann ohne die zusätzlichen vorgeschlagenen Gesetzesänderungen vollzogen werden.
Wir schlagen vor, Art. 74 NDG zu streichen, Art. 260ter StGB zu belassen, wie er ist, und für terroristische Organisation einen neuen Artikel mit einer abschliessenden, national verbindlichen Liste der verbotenen Gruppierungen im StGB aufzunehmen. Der neue Art. 260sexies StGB kann mit reduzierter Strafandrohung belassen werden. Auf Art. 80bis Rechtshilfegesetz ist zu verzichten, weil Art. 61 NDG vollauf zur Weitergabe von Daten an ausländische Behörden genügt.
grundrechte.ch regt zudem an, den Fokus für einmal nicht auf eine Verschärfung des Strafrechts zu setzen, sondern mehr Mittel in weitere Massnahmen gegen die Radikalisierung im In- und Ausland zu investieren, z. B. durch Ermöglichung der politischen Partizipation aller hier lebenden MigrantInnen, mit Informations- und Beratungsangeboten und ernst gemeinten Integrationsmassnahmen im Bildungs- und Sozialbereich.
Mit freundlichen Grüssen
Viktor Györffy, Präsident grundrechte.ch
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