Bundesamt für Sozialversicherungen
Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL
Stab ABEL
Effingerstrasse 20
3003 Bern
Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden)
Stellungnahme von grundrechte.ch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, Vernehmlassungsfrist 22. Februar 2019
Sehr geehrter Herr Bundesrat Berset,
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne beteiligt sich grundrechte.ch am im Titel rubrizierten Vernehmlassungsverfahren. Wir halten fest, dass die AHV-Nummer zur Verwaltung der Sozialversicherungen geschaffen wurde, und dass dies auch in Zukunft so bleiben sollte. Eine immer breitere Verwendung dieses Identifikators lehnen wir entschieden ab.
Allgemeines
Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist im Kontext mit anderen aktuellen Vorlagen kritisch zu beleuchten, namentlich mit dem bisher gescheiterten Informationssicherheitsgesetz und dem Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste. Soll mit dem neuen Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste, welches noch der parlamentarischen Beratung harrt, beispielsweise lediglich die AHVN13 zusätzlich in der Datenbank Ausweisschriften ISA gespeichert und die AHVN13 auch von fedpol systematisch genutzt werden können, würde die vorgeschlagene Änderung des AHVG jegliche Datenschutz-Dämme brechen: Sämtliche Bundesstellen könnten diesen Identifikator nutzen und alle Kantone könnten nach Belieben weitere Nutzungen der AHVN13 in ihren Gesetzen vorsehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts könnten sie dieses Recht sogar an die Gemeinden delegieren (BGE 1C_158/2007 vom 31. März 2008, E. 2.2 und BGE 2C_886/2015 vom 16. November 2016, E. 4.2).
Angepriesene Vorteile sind nicht real
Alle Vorteile für die Verwaltung, wie der Wegfall der manuellen Bearbeitung von Daten oder ein unkompliziert automatisierter Datenfluss zwischen den Behörden, können mit gleichem Aufwand auch durch sektorielle Identifikatoren erreicht werden.
Datenverknüpfungen zu statistischen Zwecken müssen ohnehin anonymisiert werden und haben auf jeden Fall ohne die AHVN13 zu erfolgen. Auch hier erfüllen sektorielle Identifikatoren den Zweck genauso.
Der Hinweis auf haushälterischen Umgang mit öffentlichen Mitteln erscheint vor dem Hintergrund der Eskapaden beispielsweise der Post (Millionenbetrug bei der Verrechnung von Leistungen im Busverkehr, Reise von Swiss Post Solutions nach Vietnam) oder den zu Partys mutierten Jahresversammlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz als unglaubwürdig.
Der Schutz der Privatsphäre darf und muss im Gegenteil etwas kosten, Kosteneinsparungen zu Lasten von Intimität und Persönlichkeitsrechten können nicht hingenommen werden. Das grosse Adressen-Chaos beim Gebühren-Eintreiber Serafe im Januar 2019 ist in erster Linie auf eine mangelhafte Datenhaltung der Gemeinden zurückzuführen. Obwohl die Erhebungsstelle die AHVN13 systematisch verwendet (und diese sogar bei Dritten speichern darf) konnte das Fiasko offensichtlich nicht verhindert werden. Eine sauber aufgebaute Datenbankstruktur in den Gemeinden, wie dies Prof. Dr. David Basin, ETH Zürich, am 27. September 2017 im Gutachten «Risikoanalyse zur unterschiedlichen Verwendung der schweizerischen AHV-Nummer» vorschlug, hätte diese Probleme gar nicht erst entstehen lassen. Das Gutachten wurde notabene vom Bundesamt für Justiz (BJ) und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) in Auftrag gegeben.
Datenschutzbehörden sehen Risiken
Datenschutzbehörden von Bund und Kantonen warnen davor, dass die Verwendung der AHV-Nummer auch ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs als Identifikator mit erheblichen Datenschutzrisiken verbunden ist. Diese Warnungen sind unbedingt ernst zu nehmen, zumal Datenschutzbehörden mit hoher Fachkompetenz aufwarten können. Ebenso ist zwingend das Postulat 17.3968 der RK-NR («Sicherheitskonzept für Personenidentifikatoren») zu erfüllen, bevor überhaupt eine Gesetzesvorlage mit der praktisch grenzenlosen Verwendung der AHV-Nummer weiterverfolgt wird.
Verharmlosung der Risiken
Im Vorfeld des Erlasses des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier, welches am 15. April 2017 in Kraft getreten ist, wurden mit der Einführung der Patientenidentifikationsnummer anstelle der AHV-Nummer breit abgestützte datenschützerische Bedenken aus dem Weg geräumt. Nach wenigen Jahren soll nun diese wohl lediglich als Feigenblatt gedachte Patientenidentifikations-Nummer obsolet werden, weil mit der beabsichtigten Änderung des AHVG für alle Transaktionen im Gesundheitsbereich direkt die AHVN13 verwendet werden soll. Der Bundesrat hat dies offenbar von langer Hand so geplant, schreibt er doch in der Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste vom 1. Juni 2018 auf Seite 3916 unter dem Titel «Übersicht»: «Im Bereich E-Health wird die E-ID in einem ersten Schritt ergänzend zu den gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG) herausgegebenen Identifizierungsmitteln zum Einsatz kommen und diese mittelfristig wohl ablösen».
Auf Seite 2 schreibt der Bundesrat unter dem Titel «Inhalt der Vorlage»: «Die vorgeschlagene Erweiterung der systematischen Verwendung der AHVN führt nicht dazu, dass die Verwundbarkeit der Informationssysteme von Bund, Kantonen, Gemeinden oder anderen ermächtigten Nutzern oder die Missbrauchsrisiken steigen. Die Vorlage beschränkt sich darauf, das bisherige Erfordernis einer spezifischen gesetzlichen Grundlage für jede zusätzliche systematische Verwendung der AHVN durch eine generelle gesetzliche Berechtigung für die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden und für bestimmte Institutionen zu ersetzen».
Ganz offensichtlich übersieht der Bundesrat, dass durch den Wegfall einer gesetzlichen Grundlage die Verwendung der AHVN13 auf der Stufe Bund, Kanton und Gemeinde sprunghaft ansteigen wird. Auf einen Schlag würden somit viel mehr Systeme die AHVN13 verarbeiten und viel mehr Transaktionen die AHVN13 enthalten. Durch diesen Anstieg der risikobehafteten Systeme und Transaktionen erhöht sich automatisch die Wahrscheinlichkeit, dass eine AHVN13 samt dazugehörigen Informationen in falsche Hände gerät, mit nicht absehbaren Konsequenzen für die Betroffenen.
Wenig Vertrauen erweckend sind auch die durch den Nationalrat in der letzten Wintersession im Geschäft 18.047 (KVG, Zulassung von Leistungserbringern) vorgesehene Pflicht zum elektronischen Patientendossiers sowie diverse Aussagen im Protokoll der 5. Sitzung des Beirats «Digitale Transformation», z. B. dass Privatsphäre ein Luxus der Gesunden sei!
In diesem Sinne ersuchen wir Sie, unsere Vorbehalte zur Kenntnis zu nehmen und die Vorlage zumindest solange nicht weiter zu bearbeiten, bis das oben erwähnte, vom Bundesrat zur Annahme empfohlene und vom Nationalrat am 19. September 2018 angenommene Postulat erfüllt ist: Innerhalb der laufenden Legislatur in einem Konzept aufzuzeigen, wie den Risiken begegnet werden kann, die mit der Verwendung der dreizehnstelligen AHV-Nummer (AHVN13) als einziger Personenidentifikationsnummer verbunden sind. Zudem ist aufzuzeigen, wie der Datenschutz bei der Verwendung von Personenidentifikationsnummern durch Kantone, Gemeinden und Dritte verbessert werden kann. Dabei ist die Beurteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüssen
RA Viktor Györffy, Präsident grundrechte.ch
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