EJPD
Bundesamt für Justiz
Direktionsbereich Öffentliches Recht
Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik
Bundesrain 20
3003 Bern
cornelia.perler@bj.admin.ch (PDF und DOC)
Bern, 15. Juni 2018
Vernehmlassung über Verordnungen zum Geldspielgesetz:
Vernehmlassungsantwort von grundrechte.ch
Sehr geehrter Frau Bundesrätin Sommaruga
grundrechte.ch hat sich gegen das neue Geldspielgesetz eingesetzt und bedauert die Annahme durch das Stimmvolk. Der angerichtete Schaden muss nun in der Verordnung möglichst begrenzt werden. Wir erlauben uns daher, einige Kommentare zum Verordnungsentwurf abzugeben.
Einleitung
In einer beispiellosen Kampagne vor der Abstimmung wurde von Casinos und Sportverbänden der Teufel an die Wand gemalt und der Untergang der gemeinnützigen Schweiz und der AHV heraufbeschworen. Schon am Abstimmungssonntag wurde dann von den Casinos die maximal mögliche Steuererleichterung von 50 Prozent eingefordert. Mit dieser entlarvenden Aktion haben die Befürworter unter Beweis gestellt, dass sie rein egoistisch handelten und nur auf den eigenen Profit bedacht sind. Wenn aber im Vorfeld der Abstimmung Abgaben zugunsten der AHV und der Allgemeinheit derart in den Vordergrund gestellt wurden, muss die Umsetzung des Gesetzes nun auf genau diese Abgaben fokussieren.
Die vorstehend beschriebene Abstimmungskampagne wurde auch massiv von der Sport Toto Gesellschaft mit «gemeinnützigen» Geldern unterstützt, wie auch Swiss Olympic mehrere Millionen Franken «gemeinnütziger» Gelder aus dem Sport Toto Topf in die Kandidatur für die Olympischen Spiele «Sion 2026» gesteckt hat. Zwar ist «Sion 2026» mitsamt der Milliarde Franken, die der Bundesrat an den Stimmbürgern vorbei in diesem Projekt versenken wollte, vom Tisch, aber grundrechte.ch vermisst im Verordnungsentwurf einen wirksamen Mechanismus zur Verhinderung von künftigen derartigen Zweckentfremdungen von Geldern.
Allgemeines zu Verordnungen
Eine Verordnung soll ein Gesetz konkretisieren, ohne allerdings das Gesetz zu erweitern. Diesbezüglich weist der Verordnungsentwurf diverse Probleme auf, beispielsweise die Eingrenzung von Geldspielen im privaten Kreis auf «tiefe Einsätze und Gewinnmöglichkeiten» oder die Verpflichtung ausländischer Anbieter zur Sperrung von Spielern aus der Schweiz. Derartige Erweiterungen in einer Verordnung sind unzulässig und daher zu streichen.
Netzsperren
Der Gesetzgeber hat sich zusammen mit dem Bundesrat trotz zahlreicher mahnender Stimmen einzig für Netzsperren entschieden, um ausländische Anbieter vom Schweizer Markt auszuschliessen. Es geht nicht an, dass nun in der Verordnung zusätzlich zu den gesetzlich abgestützten Netzsperren auch die Verpflichtung ausländischer Anbieter zur Sperrung von Spielern aus der Schweiz ohne gesetzliche Grundlage eingeführt werden soll..
Im Gesetz sind zwar Netzsperren nicht näher spezifiziert, aber in der parlamentarischen Beratung war immer nur von DNS-Sperren die Rede. Daher sind in der Verordnung Netzsperren auf DNS-Sperren einzugrenzen.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Geldspielverordnung VGS
Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis
Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) gilt dieses Gesetz nicht für Geldspiele im privaten Kreis, und zwar unabhängig vom Einsatz und vom möglichen Gewinn. Die Eingrenzung gemäss lit. c., wonach tiefe Einsätze und Gewinnmöglichkeiten zwingend sein sollen, findet keine Stütze im Gesetz und ist zu streichen. Abgesehen davon sind «tiefe Einsätze und Gewinnmöglichkeiten» nicht definiert.
Art. 8 Guter Ruf
Abs. 1 lit. b
Hier ist wegen des Rückwirkungsverbots vorzusehen, dass der gute Ruf nicht geschädigt sein kann wegen Aktivitäten vor Inkrafttreten des Geldspielgesetzes.
Art. 17 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Spielbankenspielen
Abs. 1 lit. e
Im Geldspielgesetz findet sich keine Grundlage, um ausländische Anbieter zur Sperrung von Spielern aus der Schweiz zu verpflichten. Um sicherzustellen, dass Spieler aus der Schweiz keine ausländischen Onlinespiele nutzen, sieht das Gesetz einzig Netzsperren vor. Die Verpflichtung zur Sperrung von Spielern aus der Schweiz ist zu streichen.
Art. 20 Betriebspflicht für Tischspiele
Vor der Abstimmung wurde der Nutzen der Spielbanken für die AHV in den Vordergrund gestellt. Es geht daher nicht an, dass Spielbanken, welche keinen Gewinn erzielen und somit nichts an die AHV beitragen, privilegiert behandelt werden.
Art. 20 Abs. 3 ist daher entweder ersatzlos zu streichen oder zumindest so zu modifizieren, dass Ausnahmen nur ausserhalb der Hauptsaison bewilligt werden können. Einer Spielbank, welche während der Hauptsaison keinen gewinnbringenden durchgehenden Betrieb sicherstellen kann, ist die Bewilligung zu entziehen.
Art. 22 Guter Ruf
Abs. 1 lit. b
Hier ist wegen des Rückwirkungsverbots vorzusehen, dass der gute Ruf nicht geschädigt sein kann wegen Aktivitäten vor Inkrafttreten des Geldspielgesetzes.
Art. 29 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von Grossspielen
Abs. 1 lit. f
Im Geldspielgesetz findet sich keine Grundlage, um ausländische Anbieter zur Sperrung von Spielern aus der Schweiz zu verpflichten. Um sicherzustellen, dass Spieler aus der Schweiz keine ausländischen Onlinespiele nutzen, sieht das Gesetz einzig Netzsperren vor. Die Verpflichtung zur Sperrung von Spielern aus der Schweiz ist zu streichen.
Art. 37 Kleine Pokerturniere
Abs. 5
Eine zeitliche Dauer kann entweder als Minimum, als Maximum oder als Durchschnitt festgelegt werden. Eine «minimale Dauer von durchschnittlich drei Stunden» ist nicht verständlich. Abgesehen davon muss die Dauer eines Turniers nicht geregelt werden.
Art. 89 Sperrmethode
Hier ist vorzusehen, dass einzig DNS-Sperren zur Anwendung gelangen dürfen.
Gerne hoffen wir, dass unsere Anregungen berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüssen
Viktor Györffy, Präsident grundrechte.ch
Immer mehr Kameras im Öffentlichen Verkehr
Antennensuchlauf: Neues Hobby von Staatsanwälten
Nachrichtendienst verletzt Fernmeldegeheimnis
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
jetzt spenden!