Bundesgericht heisst Beschwerde gegen das Genfer Gesetz über Kundgebungen auf öffentlichem Grund teilweise gut

10. Juli 2013

Am 9. Juni 2011 beschloss der Genfer Grosse Rat eine Revision des Kundgebungsgesetzes. Organisatoren einer Kundgebung können künftig mit bis zu 100,000 Franken gebüsst werden, wenn es zu Ausschreitungen kommt. Der Staat kann zudem den Veranstaltern während bis zu fünf Jahren keine Bewilligung mehr erteilen und Schadenersatz verlangen, selbst wenn sie nicht direkt für Krawalle und Schäden verantwortlich sind.

Nach einem Referendum wurde die Gesetzesänderung am 11. März 2012 vom Genfer Stimmvolk angenommen. In der Folge gelangten die Communauté genevoise d'action syndicale und sechs Mitbeteiligte mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, insbesondere unter Berufung auf die Demonstrationsfreiheit (Art. 16 und 22 BV).

Bereits vor der kantonalen Abstimmung war das Kundgebungsgesetz vom UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte sowie vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisiert worden.

Am 10 Juli 2013 hat das Bundesgericht die angefochtenen Bestimmungen, darunter Bussen bis 100,000 Franken, mehrheitlich geschützt, aber Art. 10A des Gesetzes, der die Anordnung einer Sperrfrist von ein bis fünf Jahren gegenüber den Organisatoren einer Demonstration zulässt, aufgehoben.

 

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