WEF 2001: Von Davos weggewiesener Journalist bekommt in Strassburg recht

8. Oktober 2009

Strassburger Rüffel für die Schweiz

Meinungsäusserung verletzt

Ein Journalist klagte in Strassburg erfolgreich für sein Recht auf Meinungsäusserung und erhält 1026 Euro Schadenersatz.

Die Polizei verweigerte ihm den Zugang zum WEF in Davos. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Schweiz im Zusammenhang mit dem World Economic Forum WEF 2001 wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit verurteilt. Sie muss den Journalisten, der trotz Vorlegen seines Presseausweises nicht nach Davos gelassen wurde, entschädigen. Der freie Journalist und Redaktor hatte am 27. Januar 2001 versucht, mit dem Postauto von Klosters nach Davos zu gelangen. Kurz vor Davos wurde das Postauto angehalten. Die Insassen wurden kontrolliert und an der Weiterreise gehindert. Trotz seiner Angaben über journalistische Tätigkeiten wurde auch der Journalist zur Rückkehr angehalten.

Gegen diese Anordnung der Kantonspolizei Graubünden erhob der Journalist Beschwerde beim Bündner Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, blitzte dort aber ebenso ab wie beim Bündner Verwaltungsgericht und beim Bundesgericht. Die Richter in Lausanne anerkannten zwar, dass der Journalist durch das Verhalten der Bündner Polizei in seiner Meinungsäusserungsfreiheit verletzt worden ist. Es befand jedoch, aufgrund der polizeilichen Generalklausel sei es zulässig gewesen, den Journalisten zu stoppen.

Gefahr fehlte. Mit dieser Argumentation hat sich das Bundesgericht eine Verurteilung eingehandelt. Laut den Richtern benötigt die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit eine gesetzliche Grundlage. Die polizeiliche Generalklausel genügt nicht. Sie würde den Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit nur dann rechtfertigen, wenn spezielle, dringende Ausnahmefälle zur Abwendung von konkreten Gefahren vorgelegen hätten. Die Eidgenossenschaft muss dem Journalisten als Schadenersatz den Betrag von 1026 Euro überweisen und die Verfahrenskosten in Strassburg von 7000 Euro bezahlen.

Urteil 12675/05 vom 8.10.2009

 

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