Ausreisebeschränkung: Bundesverwaltungsgericht biegt BWIS zurecht

12. März 2013

Auch wenn ein Fussballfan lediglich versucht hat, einen Feuerwerkskörper in ein Stadion zu schmuggeln, kann gegen ihn im Hinblick auf ein risikobehaftetes Auswärtsspiel eine Ausreisebeschränkung verhängt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Beschwerde eines Anhängers des FC Basel abgewiesen hat, dem das Bundesamt für Polizei mit Blick auf das Spiel gegen den FC Bayern München vom 8. Dezember 2010 für vier Tage die Ausreise aus der Schweiz untersagt hatte. Dieses Urteil muss allerdings hinterfragt werden.

Gemäss Art. 24c Abs. 1 lit. a BWIS kann einer Person die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn gegen sie ein Rayonverbot besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Umschreibung «weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat» aber bei der Auslegung über Gebühr strapaziert. Einerseits wird mit dieser Umschreibung vorausgesetzt, dass eine Gewalttätigkeit gegen eine Person oder eine eine Sache geschehen sein muss, es ist keine Rede von einer abstrakten Möglichkeit, eventuell eine Gewalttätigkeit begehen zu wollen.

Ebenso ist das Abbrennen eines pyrotechnischen Gegenstandes weder eine Gewalttätigkeit gegen eine Person noch eine Gewalttätigkeit gegen eine Sache. Wenn das Bundesverwaltungsgericht nach der Konsultation eines Wörterbuchs zum Begriff «Gewalt» argumentiert «im Lichte dieser Wortbedeutung erscheint es als sachgerecht, die Verwendung - respektive das Abbrennen - pyrotechnischer Gegenstände in Sportstätten als Gewalttätigkeit zu bezeichnen, zumal dies wegen der beim Abbrand entstehenden extrem hohen Temperaturen sowie den schädlichen Gasen und Rauchpartikeln unbestrittenermassen erhebliche Sach- oder Personenschäden verursachen und sogar fatale Folgen haben kann» und kurz danach feststellt «so gefährdet eine Person, die in der Umgebung einer Sportstätte am 1. August Feuerwerk zündet, deshalb weder die öffentliche Sicherheit noch ist sie an Gewalttätigkeiten beteiligt» suggeriert es, dass Feuerwerk am 1. August kalt abbrennt und keine schädlichen Gase und Rauchpartikel erzeugt.

Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich auch auf das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen vom 19. August 1985 und erwägt, dass im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Ausreisebeschränkung die beeinträchtigten privaten Interessen überwiegt. Es hat aber offenbar übersehen, dass dieses Übereinkommen in Art. 3 Abs. 4 folgendes regelt:

Die Parteien sorgen dafür – durch den Erlass geeigneter Gesetzesbestimmungen, die Zuwiderhandlungen unter Strafe stellen, oder durch andere geeignete Massnahmen -, dass die Sportorganisationen, die Vereine sowie gegebenenfalls die Eigentümer der Stadien und die Gemeinwesen - falls Gewaltausbrüche und Zuschauerausschreitungen zu befürchten sind - auf die in der innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegten Befugnisse rund um die Stadien und in ihnen selbst konkrete Vorkehrungen treffen, um Gewalttätigkeiten oder Ausschreitungen vorzubeugen und sie unter Kontrolle zu bringen, insbesondere:

g) Kontrollen durchführen, um zu verhindern, dass Zuschauer Gegenstände, die zu Gewalttätigkeiten benützt werden können, oder Feuerwerkskörper oder ähnliche Gegenstände in die Stadien bringen;

Das europäische Übereinkommen, welches auch 2006 in der Botschaft zum Hooligan-Gesetz als internationale Verpflichtung der Schweiz genannt wurde, trennt Gewalttätigkeiten und Feuerwerkskörper klar. Es ist willkürlich, sich auf dieses Übereinkommen zu berufen und dann abweichend Gewalttätigkeiten und Feuerwerkskörper gleichzusetzen.

Auch mit der Bedeutung des «Kaskadeprinzips» hat das Bundesverwaltungsgericht seine liebe Mühe. Der Gesetzgeber wollte, dass eine schärfere Massnahme erst verfügt werden darf, wenn sich eine Person trotz Verhängung einer milderen Massnahme nicht von Gewalttätigkeiten abhalten lässt. Sofern sich eine Person nach einem Rayonverbot nichts mehr zu Schulden kommen lässt, besteht kein Anlass für eine schärfere Massnahme.

 

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