Hooligangesetz: Beschwerde in Zürich

10.Juni 2007

Hooligangesetz: Aufhebung der Zürcher Verordnung verlangt: Stadtpolizeien sollen nicht über Massnahmen entscheiden

Zürich (sda) Beim Bundesgericht ist am Dienstag eine Beschwerde gegen die Verordnung des Kantons Zürich zum Hooligangesetz des Bundes eingereicht worden, wie die Gruppierung «Referendum BWIS» am Mittwoch mitteilte.

Die Zürcher Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) enthalte bundesrechtswidrige Bestimmungen, schreiben die Beschwerdeführer. Sie sei deshalb vollumfänglich aufzuheben. Bereits im März wurde die entsprechende Baselbieter Verordnung angefochten.

Gerügt wird in der Beschwerde gegen die Zürcher Verordnung, dass Massnahmen gemäss BWIS nicht nur durch die Kantonspolizei, sondern auch durch kommunale Stellen wie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur ausgesprochen werden können.

Gesetzlich nicht legitimiert

Ferner werde der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter verletzt. Gemäss der Verordnung könne nämlich der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich Massnahmen gemäss dem Hooligangesetz - wie Rayonverbote - überprüfen, obwohl er dazu gesetzlich nicht legitimiert sei. Im Bundesgesetz sowie in der daraus abgeleiteten Verordnung des Bundes wurden neu Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen geregelt. Es geht dabei beispielsweise um Rayonverbote, Ausreisebeschränkungen oder Polizeigewahrsam.

Gesetz nicht eingehalten

Das Gesetz verlangt laut «Referendum BWIS», dass die Kantone die Zuständigkeit für die Festlegung der Rayons und der Massnahmen einer einzigen Stelle übertragen. Der Kanton Zürich bezeichnete aber auch die Stadtpolizei Winterthur und Zürich für zuständig.

Die Überprüfung von Verwaltungsmassnahmen wie Präventivhaft sei nicht Sache von Bezirksrichtern, sondern des Verwaltungsgerichts, heisst es in der Beschwerdeschrift.

 

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