Von der FIFA und von Stadionverboten

6. Juni 2015

Die FIFA ist ein Vorzeigeunternehmen mit vielen Kampagnen betreffend Fairness. Sepp Blatter hat trotz Wiederwahl seinen Abgang als Präsident angekündigt. Nich alles läuft halt so sauber und fair, wie es eigentlich sollte. National spelen sich der SVF und die SFL ebenfalls als Saubermänner auf und wollen z. B. mit dem Projekt «Focus One» ungefragt auf öffentlichem Grund für Ruhe und Ordnung sorgen.

In diesem Zusammenhang lohnt sich ein Blick hinter die Kulisse von Stadionverboten. Seit 2010, als das Hooligan-Gesetz durch das Hooligan-Konkordat abgelöst wurde, kann die Polizei bei Vereinen Stadionverbote beantragen. Von dieser Möglichkeit wird auch ausgiebig Gebrauch gemacht, und alle Vereine der SFL spielen brav mit. Daten aus laufenden Strafverfahren, welche nur den Parteien mitgeteilt werden dürften, werden auch an nicht beteiligte Vereine weitergegeben, welche umgehend Stadionverbote aussprechen, die in der ganzen Schweiz gelten und deulich länger dauern als die verfügten Rayonverbote.

Wenn eine von einem Rayonverbot betroffene Person ein Rechtsmittel gegen dieses Rayonverbot einlegt, passiert gar nichts, weil einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Aber selbst wenn die aufschiebende Wirkung von einem Gericht erteilt wird, ändert sich wenig. Das Rayonverbot ist zwar suspendiert, aber das Stadionverbot läuft unbeirrt weiter, so dass weiterhin keine Sportveranstaltungen besucht werden können. Ein Rechtsmittel gegen ein Stadionverbot gibt es auch nicht. Ebenfalls erfährt fedpol, welche die Hooligandatenbank HOOGAN führt und das Rayonverbot auf inaktiv setzen müsste, nichts von der aufschiebenden Wirkung, obwohl die verfügenden Behörden gesetzlich verpflichtet sind, alle relevanten Vorgänge an fedpol zu melden.

Ein Fall (VD.2014.212), in welchem das Appellationsgeicht Basel-Stadt kürzlich einem Rekurs gegen ein Rayonverbot die Widerherstellung der aufschiebende Wirkung bewilligte, soll dies illustrieren.

Aufgrund einer Strafanzeige von Privatpersonen hat die Kantonspolizei Basel-Stadt am 15. Juli 2014 ein Rayonverbot verfügt, welches seit diesem Datum wirksam ist. Geleichzeitig wurde auch ein Stadionverbot beantragt. Gegen dieses Rayonverbot wurde am 25. Juli 2014 Rekurs erhoben. Mit Zwischenentscheid vom 4. September 2014 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Hiergegen wurde am 12. September 2014 beim Regierungsrat Rekurs erhoben mit dem Antrag, dem Rekurs gegen das Rayonverbot aufschiebende Wirkung zu erteilen unter Mitteilung des Entscheids an den FC Basel und die Swiss Football League (SFL). Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Post vom 16. Oktober 2014 dem Appellationsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Am 16. März 2015 erfolgte das Urteil betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der betroffenen Person war es aber erst 2 Monate später möglich, wieder Spiele in Basel zu besuchen. Über den Rekurs selbst hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt noch nicht entschieden. Am 14. Juli 2015 läuft das Rayonverbot aus.

Oft werden gegen Rayonverbote keine Rechtsmittel ergriffen, weil schnell Kosten in der Höhe von einigen tausend Franken anfallen können. In diesem Fall hat der Rechtshilfefonds «Daniele Jenni», welcher von grundrechte.ch verwaltet wird, den Kostenvorschuss für das Appellationsgericht übernommen.

In einem anderen Fall hat das Appellationsgericht lediglich alles Erwogene aus dem Urteil VD.2014.212 übernommen und Rügen betreffend zeitlicher und räumlicher Ausgestaltung des Rayonverbots gar nicht erst beurteilt, weil dieses wegen der langen Verfahrensdauer schon abgelaufen war. Dieses Urteil wurde beim Bundesgericht angefochten (VD.2014.248, BGer 1C_512/2015), so dass das Appellationsgericht wohl früher oder später die Praxis der Rayonverbote in Basel materiell beurteilen muss.

 

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