Der Zoll wehrt sich gegen Vorwürfe der Polizei

2. April 2013

Beni Gafner, Basler Zeitung

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) reagiert mit einer Stellungnahme auf den Artikel der Basler Zeitung vom vergangenen Donnerstag. Stellung nimmt damit die EZV indirekt auch zur heftigen Kritik, welche die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) in ihrer Vernehmlassungsantwort zu einer Teilrevision des Zollgesetzes geäussert hat.

Das Gesetz soll die Befugnisse von Grenzwächtern und Zollverwaltung unter anderem im Kampf gegen organisierte Schmugglerbanden regeln. Die KKPKS unter dem Präsidium des Kommandanten der Zürcher Kantonspolizei, Thomas Würgler, kritisiert dabei neue Gesetzesbestimmungen, die der Polizei zu weit gehen. Damit herrscht ein Kompetenzgerangel zwischen Grenzwache und Polizei. Auf Argwohn bei der KKPKS stösst namentlich der Bereich «verdeckte Überwachung». Dieser umfasst nach Einschätzung der Polizei «eindeutige Zwangsmassnahmen» und sei «Sache der Polizei». Nach Würgler «geht es nicht an, der Zollverwaltung eine umfassende Kompetenz zur selbstständigen Anordnung von Überwachungsmassnahmen bei Verbrechen und Vergehen aus sämtlichen Rechtsgebieten zuzusprechen». Daneben kritisiert die Polizei auch harsch, dass «verdeckte Überwachungsmassnahmen» durch den Zoll neu sogar nur bei Übertretungen möglich sein sollen. «Will man tatsächlich der Zollverwaltung die Kompetenz für verdeckte Überwachungsmassnahmen geben, so wären diese minimal auf Verbrechen und Vergehen zu beschränken und keinesfalls auf Übertretungen zuzulassen», schreibt die KKPKS dazu. Die Kompetenz für solche Massnahmen, die «einen schweren Eingriff in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte» darstellten, ist nach Forderung der Polizeikommandanten auf «Zollwiderhandlungen zu beschränken».

Nur im öffentlichen Raum

Der Sprecher des Finanzdepartements, Roland Meier, schreibt dazu nun im Namen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), «die Observation verbunden mit Bild- und Tonaufnahmen» bilde für die Zollfahndung ein wichtiges Untersuchungsmittel. «Die Observation beschränkt sich auf den öffentlichen, allgemein zugänglichen Raum.» Das aber habe nichts mit «verdeckter Ermittlung» oder dem Abhören von Telefongesprächen oder dem Einsatz von Wanzen in Privaträumen zu tun. Es gehe darum, öffentlich zugängliche Orte unerkannt zu beobachten und das Geschehen aufzuzeichnen.

Nötige Observationskräfte

Im Gegensatz zur Einschätzung der KKPKS geht es nach Darstellung der Zollverwaltung «nicht um das allgemeine Strafrecht», sondern um Strafsachen im Zollbereich. Es gehe also keinesfalls «um die Übernahme kantonaler Kompetenzen». Doch genau dies befürchten die Polizeikommandanten in ihrer schriftlichen Stellungnahme. Die EZV unterstreicht dazu nun, es gehe ihr allein um die Bekämpfung organisierter Zollkriminalität, also etwa um «Schmuggel von Gammelfleisch, geschmuggeltes Fleisch im Tonnenbereich, schwere Fälle von Zigarettenschmuggel, schwere Fälle von Verstössen gegen den Arten- oder den Kulturgüterschutz, Markenschutz, Waffenschmuggel und Kriegsmaterial». Ohne den Einsatz von Observationskräften sei es nicht möglich, schwere Schmuggelfälle in der ganzen Palette und qualifizierte Verstösse gegen nicht zollrechtliche Erlasse aufzudecken.

«Eine Beschränkung auf eine reine Kontrolltätigkeit ohne Observation reduziert die Erfolgsaussichten auf einen qualifizierten Aufgriff. Als Beispiel nennt Meier die Überführung eines Schmugglerrings. In einer Kontrolle der Grenzwache seien dabei zuerst Hunderte Zigarettenstangen sichergestellt worden. Langwierige Ermittlungen der Zollfahndung hätten dann ergeben, dass eine bestens organisierte Bande Zehntausende Stangen illegal in die Schweiz eingeführt habe. Der Einsatz von Observationskräften sei dabei entscheidend gewesen. Grundlage dabei sei das Verwaltungsstrafrecht und nicht die allgemeine Strafprozessordnung.

 

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