Speicherung von Daten erlaubt

28. März 2018

sda

Beschwerdeführer wollen das Urteil weiterziehen

Wer mit wem, wie lange und von wo aus telefoniert hat: Das Bundesgericht hält es für zulässig, diese Informationen sechs Monate lang zu speichern. Es lehnte eine Beschwerde von sechs Privatpersonen ab.

Das Gericht räumt ein, dass die Speicherung und Aufbewahrung solcher «Randdaten» einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt. Randdaten sind nicht nur die Informationen darüber, wer, wie lange und wo telefoniert wurde. Erfasst werden auch andere Daten, die beim Telefonieren, beim Verschicken von SMS oder bei der Nutzung des Internets entstehen. Inhalte werden allerdings nicht gespeichert. Aus diesem Grund sei der Eingriff zu relativieren, legt das Bundesgericht weiter dar.

Zudem werden die Daten von den Anbietern weder gesichtet noch verknüpft. Strafverfolgungsbehörden müssten ausserdem - sollten sie Zugriff auf die Daten wollen - die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllen. Weiter liege ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Randdatenspeicherung vor, da sie beim Aufklären von Strafdaten und bei der Suche von vermissten Personen diene.

Die sechs Kläger - Mitglieder des Vereins «Digitale Gesellschaft Schweiz» - wollen das Urteil weiterziehen und wenden sich dazu an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, wie Viktor Györffy, Rechtsanwalt der «Digitalen Gesellschaft Schweiz», mitteilt. Unter den Beschwerdeführern ist auch Nationalrat Balthasar Glättli (Grüne/ZH).

Grundlage für die Vorratsdatenspeicherung ist das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf). Es verpflichtet die Telekomanbieter, die Randdaten der Telekommunikation ihrer Kundschaft zu speichern und sechs Monate lang aufzubewahren. Ein Referendum gegen das Büpf war nicht zustande gekommen.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch