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Staatsschutzgesetz BWIS in der Rechtskommission

Bern, den 7. November 2011

Art. 18 Auskunftsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Sie werden an der kommenden Sitzung der RK-NR über die Differenz zum Ständerat bezüglich Art. 18 beraten. Das Auskunfts- oder Einsichtsrecht nach dem Modell des Ständerates kommt dem, von vielen Bürgerinnen und Bürger seit Jahren immer wieder verlangten, Grundrecht entgegen.

Die zahlreichen Anfragen an den EDÖB wie auch an die GPDel machen dies deutlich. Zudem haben die bisherigen Untersuchungen der GPDel gravierende Mängel aufgedeckt und aufgezeigt, dass eine demokratischere Kontrolle der geheimen Nachrichtendienste notwendig und sinnvoll ist.

Das revidierte BWIS enthält zahlreiche neue, für die Persönlichkeitsrechte einschneidende Massnahmen. Das vom Ständerat vorgeschlagene Verfahren für ein Auskunftsrecht bedeutet eine Balance zwischen diesen Überwachungsmassnahmen und den zu wahrenden Persönlichkeitsrechten. Es garantiert - in Ergänzung zur parlamentarischen Aufsicht - eine rechtsstaatlich konforme Zusatzkontrolle des NDB, der ja weit im Vorfeld und ohne konkreten Tatverdacht Daten über die Bürgerinnen und Bürger sammelt.

Wir bitten Sie daher eindringlich, bei der Differenzbereinigung dem Ständerat zu folgen und damit das informationelle Selbstbestimmungsrecht in unserem Land zu stärken.

Mit freundlichen Grüssen

Viktor Györffy; Rechtsanwalt Zürich, Präsident von grundrechte.ch

 

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