Rasen geklaut, als Hooligan registriert

10. September 2015

Tagesanzeiger

Ein FCB-Fan betätigte sich im Aarauer Brügglifeld als Hobbygärtner. Den Eintrag dafür hätte er sich wohl nicht gewünscht.

Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) muss überprüfen, ob ein Eintrag über einen Fan des FC Basel in der Schweizer Hooligan-Datenbank Hoogan gestrichen werden muss. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der Supporter hatte ein Stück des Rasens herausgeschnitten und als Souvenir mitgenommen.

Nach dem Sieg des FC Basel gegen den FC Aarau im Stadion Brügglifeld stand im Mai vergangenen Jahres vorzeitig fest, dass Basel Schweizer Meister ist. Nach dem Schlusspfiff stürmten FCB-Anhänger auf das Spielfeld. Unter ihnen war auch der mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte Fan. Während die Polizei in die Auseinandersetzungen der Fanlager eingreifen musste, schnitt sich der Beschwerdeführer ein handflächengrosses Stück Rasen heraus.

Zweijähriges Rayonverbot

Als Erinnerung und mit erheblichen Folgen. Die Kantonspolizei Aargau sprach gestützt auf das Konkordat über die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ein zweijähriges Rayonverbot gegen den Souvenirjäger aus. Dieses galt an den Spieltagen des FC Basel für die Umgebung des jeweiligen Spielorts.

Nur: Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind dem Konkordat nicht beigetreten. Deshalb erliess die Polizei Basel-Landschaft für die Umgebung des Stadions St.-Jakob-Park in Basel ein separates Rayonverbot.

Zudem sprach der FC Aarau ein zweijähriges schweizweites Stadionverbot aus. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete eine Strafuntersuchung. Und das Fedpol erfasste den Fan in der Hoogan-Datenbank. Dieser ersuchte im März um die Löschung der Daten, was das Fedpol verweigerte.

Zwischenzeitlich aufgehoben

Bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das heute publiziert worden ist, war das Strafverfahren eingestellt und alle Verbote, bis auf das Stadionverbot, aufgehoben worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, das Ziel des Stadionverbots sei, die Sicherheit von Personen von Sportveranstaltungen zu erreichen. Es sei jedoch unklar, ob es dafür notwendig sei, den Beschwerdeführer von sämtlichen Spielen der Schweizer Fussball- und Eishockeyligen auszuschliessen. So umfassend ist das ausgesprochene Stadionverbot.

Geringfügiger Schaden

Die St. Galler Richter bemängeln auch die Dauer des für zwei Jahre ausgesprochenen Stadionverbots. So hatte man dem Fan keine gewalttätigen Handlungen gegenüber Personen nachweisen können. Und das Ausschneiden des Rasenstücks sei eine geringfügige Sachbeschädigung.

Die Vorinstanz muss deshalb prüfen, ob sich die Eintragung des Stadionverbots in der Hoogan-Datenbank rechtfertigen lässt. Die Löschung hätte nicht zur Folge, dass das Stadionverbot selber aufgehoben würde.

Diese Diskrepanz wäre nicht etwa systemwidrig, wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. Hoogan sei nicht als Datenbank analog dem Strafregister konzipiert, in die eine bestimmte Kategorie von Anordnungen in allen Fällen einzutragen wäre. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

 

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