Die Gemeindeversammlung von Däniken erliess am 18. Juni 2008 eine totalrevidierte Polizeiverordnung, welche unter anderem in Art. 27 ein ab 22.00 Uhr geltendes Ansammlungsverbot für schulpflichtige Jugendliche mit folgendem Wortlaut vorsieht: «Schulpflichtigen Jugendlichen ist es untersagt sich nach 22.00 Uhr ohne Begleitung der Inhaber der elterlichen Sorge in Ansammlungen auf öffentlichen Strassen oder Plätzen aufzuhalten». Dagegen gelangten X am 30. Juni 2008 sowie Y und Z am 7. Juli 2008 an den Bezirksrat Dielsdorf. Sie beantragten die Aufhebung von Art. 27 der revidierten Polizeiverordnung. Der Bezirksrat vereinigte die Beschwerden und wies sie am 5. Januar 2009 ab. Dagegen erhob X am 6. Februar 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids des Bezirksrats. Am 30. April 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und hob Art. 27 der Polizeiverordnung von Däniken auf, weil mit dieser Bestimmung unrechtmässig in die Versammlungsfreiheit eingegriffen werde. Dieses Urteil ist im Rechtskraft erwachsen.
Vor allem im Kanton Bern sind aber ähnliche Ausgehverbote wie das in Däniken aufgehobene populär, es gibt sie in Interlaken, Ins, Kerzers und auch andernorts. Mit dem überarbeiteten Reglement für öffentliche Sicherheit, das die Gemeindeversammlung im Dezember 2012 beschlossen hat, sorgte die Gemeine Kehrsatz aber national für Schlagzeilen: Neben einem Ausgehverbot ist Jugendlichen unter 16 Jahren der Konsum von alkoholischen Getränken und das Rauchen im öffentlichen Raum untersagt, auch können alkoholische Getränke oder Raucherwaren sichergestellt werden. Zudem soll eine private Sicherheitsfirma, Broncos Security AG, die Verbote überwachen und durchsetzen.
Demo am Freitag Abend nach 22 Uhr
Die Juso der Stadt Bern organisierten am 25. Januar 2012 eine Demo in Kehrsatz, welche auch nach 22 Uhr trotz Kälte von etwa 150 Personen besucht wurde.
Am folgenden Montag buchstabierte Gemeindepräsidentin Annen zurück. Wer sich im normalen Ton unterhalte, keine Schäden anrichte und den Treffpunkt sauber hinterlasse, dürfe auch als unter 16-Jähriger weiter draussen sein, «das haben wir mit den Broncos so abgesprochen». Allerdings steht im Reglement für öffentliche Sicherheit etwas anderes..
Beigezogenen Dritten stehen keine hoheitlichen Befugnisse zu
Ein Blick in das Reglement für öffentliche Sicherheit von Kehrsatz zeigt, dass sich der Gemeinderat zünftig vergallopiert hat: Gemäss Art. 19 Abs. 3 stehen beigezogenen Dritten keine hoheitlichen Befugnisse zu. Sowohl das Sicherstellen von alkoholischen Getränken oder Raucherwaren als auch Wegweisungen vom öffentlichen Grund sind hoheitliche Akte, ebenso Personenkontrollen mit Fragen nach Alter und Adresse. Broncos Security AG hat gemäss Art. 19 gar keine Befugnis, Art. 21 durchzusetzen, auch wenn der Gemeinderat einen Auftrag erteilt.
V. Ortspolizei
Art. 19 Zuständigkeit
1 Die Ortspolizeiaufgaben liegen im Verantwortungsbereich des Gemeinderates.
2 Der Gemeinderat kann einzelne Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des übergeordneten Rechts andern Gemeindeorganen oder beauftragten Dritten übertragen.
3 Für den Vollzug von Aufgaben kann der Gemeinderat eine vertragliche Regelung mit den Polizeiorganen einer Nachbargemeinde, der Kantonspolizei oder beauftragten Dritten treffen. Beigezogenen Dritten stehen keine hoheitlichen Befugnisse zu.
4 Der Vertrag regelt Aufgaben und Kompetenzen, Organisation und Finanzierung.
5 In einem Leistungsauftrag werden Verantwortlichkeiten, Leistungen und Standards umschrieben.
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Art. 21 Jugendschutz
1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Konsum von alkoholischen Getränken und das Rauchen im öffentlichen Raum untersagt.
2 Stellen eingesetzte Organe oder beauftragte Dritte gemäss Artikel 19 Widerhandlungen fest, werden die alkoholischen Getränke oder Raucherwaren sichergestellt sowie die Sorgeverantwortlichen informiert.
3 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich zwischen 2200 Uhr und 0600 Uhr nur in Begleitung ihrer Sorgeverantwortlichen oder berechtigten erwachsenen Aufsichtspersonen im öffentlichen Raum aufhalten. Ausgenommen ist der direkte Heimweg nach einem für Jugendliche zugelassenen Anlass.
4 Eingesetzte Organe oder beauftragte Dritte gemäss Artikel 19 können die Sorgeberechtigten auffordern, Jugendliche unter 16 Jahren, die nach 2200 Uhr im öffentlichen Raum angetroffen werden, vor Ort abzuholen.
Es kommt hinzu, dass die vefassungsmässig garantierte Versammlungsfreiheit wie in Däniken unrechtmässig eingeschränkt ist.
Kein Ausgehverbot für Zwölfjährige
In Wohlen hat die Gemeindeversammlung am 22. Oktober 2013 das geplante Ausgehverbot für unter Zwölfjährige aus dem Ortspolizeireglement gestrichen.
Immer mehr Kameras im Öffentlichen Verkehr
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