In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht erkannt, dass eine Videoüberwachung zur Abschreckung von Einbrechern und Vandalen in einem kleinen Mehrfamilienhaus dann unzulässig ist, wenn die Überwachungskameras in die Privatsphäre der Mieter eingreifen.
Konkret wurde ein Hauseigentümer auf Verlangen eines Mieters vom Kantonsgericht Basel-Landschaft verpflichtet, drei Kameras im Hauseingang und in den Durchgängen zur Waschküche zu entfernen, weil dem Sammeln von Daten, die Rückschlüsse auf die private Lebenssituation des Betroffenen erlauben würden, vor dem Hintergrund der geschützten Privatsphäre Grenzen zu setzen seien. Bei einer Videoüberwachung in einer Mietliegenschaft gelte dies für diejenigen allgemein zugänglichen Bereiche, in denen sich der betroffene Mieter regelmässig aufhalten müsse.
Eine Beschwerde des Hauseigentümers gegen diesen Entscheid hat das Bundesgericht abgewiesen.
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