SGK-NR will Observationen von Versicherten nur mit richterlicher Genehmigung

26. Januar 2018

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem Urteil vom Herbst 2016 bemängelt, dass in der Schweiz eine präzise und detaillierte gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten fehle. In der Folge stellten die Unfallversicherer und die Invalidenversicherung die Observationen ein. Um diese wieder zu ermöglichen, hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats die Parlamentarische Initiative «Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten» eingereicht, welche einen Observationsartikel im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorschlägt. Die Weitergabe an die Strafbehörden, die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observationsmaterials soll vom Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt werden. Grundsätzlich müssten heikle Eingriffe in die Privatsphäre zur Strafverfolgung aber in der Strafprozessordnung und selbstverständlich auf Gesetzesstufe geregelt werden.

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Der Bundesrat hatte Instrumente zur Standortbestimmung nicht zulassen wollen. Innenminister Alain Berset wies im Ständerat auf den Schutz der Privatsphäre und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hin. Er erinnerte auch daran, dass potenziell viele Menschen betroffen seien. Die Regeln gelten nicht nur für die IV, sondern auch für die AHV sowie die Unfall-, Arbeitslosen-, und Krankenversicherung. Ausserdem sei unklar, welche technischen Instrumente erlaubt wären.

Auch die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats will nicht nur Observationen an allgemein zugängliche Orte wie Strassen und Parks zulassen, sondern auch an Orten wie Balkonen, die von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sind. Ebenso soll der Einsatz von GPS-Trackern möglich sein. Die SGK-NR will aber alle Observationen von Versicherten einer richterlicher Genehmigung unterstellen.

 

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