Problemzone Strafbefehlsverfahren

7. April 2014

Artikel 6 ERMK (Recht auf ein faires Verfahren) lautet:

Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Die grosse Mehrheit der Strafverfahren wird in der Schweiz mit einem Strafbefehl abgeschlossen. Die Strafbefehle werden durch die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde ausgestellt. Ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht ist nicht involviert.

Ein Strafverfahren entgegen den Vorschriften der ERMK ist zulässig, sofern der Angeschuldigte ausdrücklich auf ein Gericht verzichtet.

Der ausdrückliche Verzicht auf eine Gericht im Sinne von Art. 6 ERMK wird aber in der Schweiz schon angenommen, wenn ein Angeschuldigter einer angesetzten Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.

Immerhin hat das Bundesgericht erkannt, das das Versäumen einer Einvernahme wegen Ferienabwesenheit nicht als ausdrücklicher Verzicht auf ein gerichtliches Verfahren ausgelegt werden darf.

Auch kann ein Angeschuldigter mit Wohnsitz im Ausland nicht einfach vorgeladen und bei Säumnis auf Rückzug der Einsprache geschlossen werden, wie dies die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gerne möchte.

Im Kanton Luzern wurden vermutlich seit Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung sämtliche Strafbefehle mangelhaft verfügt, weil sie nicht den Anforderungen einer Anklageschrift genügen, wie ein Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2014 offenbart.

Das Bundesgericht erachtet es aber als zulässig, einer nicht Französisch sprechenden Person einen Strafbefehl inklusive Rechtsmittelbelehrung auf Französisch auszuhändigen.

Diese vier Urteile fällte das Bundesgericht im Frühjahr 2014 innerhalb von nur zwei Wochen. Die Dunkelziffer fehlerhaft verfügter Strafbefehle dürfte enorm sein. Nach wie vor werden in der Schweiz viele Straffälle nicht durch ein Gericht beurteilt, obwohl die angeschuldigte Person dies verlangt und nicht ausdrücklich auf eine gerichtliche Beurteilung verzichtet hat.

 

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