Rückwirkende Teilnehmeridentifikation ohne zeitliche Begrenzung

7. Februar 2013

Ein weiteres Skandal-Urteil: Das Bundesgericht hat eine rückwirkende Internet-Teilnehmeridentifikation für einen Zeitpunkt, welcher länger als ein Jahr zurückliegt, bewilligt. Die Verlängerung der Speicherfrist von 6 auf 12 Monate, welche mit einer Revision des Strafprozessordnung vorgesehen ist, ist offenbar schon längst in Kraft.

Für über das Internet begangene Straftaten kommt gemäss Bundesgericht nicht die Strafprozessordnung, sondern Art. 14 Abs. 4 BÜPF zur Anwendung, welcher weder das Vorliegen einer Katalogtat noch eine zeitliche Limite vorsieht. Es ist aber nicht anzunehmen, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Im Jahr 2000 erkannte das BGer noch Folgendes: Die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis (Art 13 Abs. 1 BV) findet sich nicht im (eidgenössischen) Fernmeldegesetz, sondern in den einschlägigen Strafprozessbestimmungen (BGE 126 I 50 Erwägung 2). Und jetzt, wo die Strafprozessbestimmungen eidgenössisch geregelt sind, soll die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis plötzlich in einem Gesetz (BÜPF) liegen, welches gemäss Art. 1 Abs. 2 lediglich für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen gilt.

Es liegt nun an Betroffenen, diese Auslegung des Gesetztes im Strafverfahren zu torpedieren. Eine Begründung könnte sein, dass das BÜPF die Modalitäten zwischen Strafverfolgungsbehörden, dem Dienst und den Fernmeldeanbietern regelt. Strafverfolgungsbehörden könnten somit zwar Auskünfte über Verbindungen verlangen, welche länger als 6 Monate zurückliegen, dürften diese aber nicht als Beweis verwerten, weil für die Zulässigkeit von Beweisen einzig die StPO mit dem Tatenkatalog und der maximalen Frist von 6 Monaten massgebend sei.

 

Webauftritt gestaltet mit YAML (CSS Framework), Contao 3.5.27 (Content Management System) und PHPList (Newsletter Engine)

Copyright © 2006-2024 by grundrechte.ch