Strafverfahren gegen Polizei: Auch hier gilt der Anklagegrundsatz

21. Juni 2013

Einige hundert Personen haben am Freitag, 4. Juli 2008, das leer stehende Zürcher Hardturm-Stadion besetzt. Sie wollten nach eigenen Angaben bis zum folgenden Sonntag eine Gegenveranstaltung zur EURO 2008 abhalten. Die Polizei griff mit Gummischrott ein und verhaftete zwei Personen, darunter den Pressefotografen Klaus Rosza. Klaus Rosza reichte Strafanzeige gegen zwei Mitglieder der Stadtpolizei wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung ein, welche wie üblich mit einer Gegenklage reagierten. Während die Anzeigen der Polizei wegen Ehrverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung längst durch rechtskräftige Verurteilungen abgeschlossen sind, wurde das Verfahren gegen die Polizei eingestellt. Nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2013 muss das Strafverfahren wieder aufgenommen werden. Auch für die Polizei gilt das Anklageprinzip, wonach Im Zweifel anzuklagen ist. Das Bundesgericht äussert Zweifel daran, ob die Festnahme und die damit verbundene Gewaltanwendung rechtmässig gewesen ist. Von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Polizisten könne keine Rede sein. Für das höchste Gericht steht aufgrund des Beweismaterials nicht fest, dass sich Rozsa der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat. Offen bleibe zudem, ob er dazu verpflichtet gewesen wäre, den Polizeibefehl zu befolgen, also das Fotografieren zu unterlassen und sich vom Ort des Geschehens zu entfernen.

 

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