Polizeibeamte dürfen angehaltene Personen nicht duzen

3. Mai 2017

Polizeibeamte haben angehaltene Personen anständig zu behandeln. Dazu gehört, dass diese nicht geduzt werden. Duzen ist herabwürdigend. Dadurch werden kontrollierte Personen als blosse Objekte behandelt, was mit Art. 7 BV und Art. 3 Abs. 1 StPO unvereinbar ist.

 

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