Private Sache im Gemeingebrauch

18. Juli 2011

Einschränkung der Nutzung nur auf verwaltungsrechtlicher Basis

Am 18 Juli 2011 hat das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern bezüglich einem richterlichen Verbot im öffentlich genutzten Raum kassiert. Das Bundesgericht hat erkannt, dass die Einschränkung der Nutzung einer öffentliche Sache im Gemeingebrauch unabhängig von den Besitzverhältnissen auf verwaltungs- und nicht zivilrechtlicher Basis zu erfolgen hat (BGE 6B_116/2011).

 

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