Verdeckte Überwachung bei Übertretungen

3. April 2013

Polizei will den Zöllnern nicht zu viele Kompetenzen geben

(sda) Das Ansinnen des Bundesrates, der Zollverwaltung bei der Strafverfolgung mehr Kompetenzen einzuräumen, sorgt bei der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) für Unmut. Sie fürchtet, dass dadurch die Polizeihoheit der Kantone beschnitten wird.

Umfassender agieren

Insbesondere stossen sich die Polizeikommandanten daran, dass die Zollverwaltung in Zukunft auch beim Vollzug nicht zollrechtlicher Erlasse des Bundes tätig werden könnte. Damit bestehe die Gefahr, dass die Zollbehörde umfassender agieren könnte als die Polizei, schreibt die KKPKS in ihrer Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Zollgesetzes.

Mit den Anpassungen möchte der Bundesrat im 2007 in Kraft gesetzten Zollgesetz Mängel und Lücken beheben. So sollen die Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) bei von den Kantonen delegierten Aufgaben klarer geregelt werden.

Eigenständiger agieren

Neu können die Zollbehörden einfachere Fälle direkt selber erledigen, ohne die Polizei beiziehen zu müssen. Ausserdem soll die Zollverwaltung auch mit «Nicht-Grenzkantonen» Vereinbarungen zur Übernahme polizeilicher Aufgaben abschliessen können.

Diese Regelung habe nichts mit einer Kompetenzdelegation von kantonalen Polizeiaufgaben zu tun, hält Roland Meier, Sprecher des Finanzdepartements, im Namen der EZV als Reaktion auf einen Artikel der «Basler Zeitung» vom letzten Donnerstag schriftlich fest.

Streitpunkt Observationen

Bei Strafverfolgungen will der Bundesrat zudem gesetzlich verankern, dass der Zoll Observationen sowie Bild- und Tonaufnahmen anordnen kann. Diese seien bei gewerbs- und bandenmässigem Schmuggel eine wirkungsvolle Ermittlungsmassnahme, rechtfertigt der Bundesrat den Schritt.

Mit der Gesetzesänderung soll die heutige Praxis im Bereich Observation durch den Zoll formell im Gesetz geregelt werden. Die Observationen beschränkten sich auf den öffentlichen Raum, präzisierte Meier. Man könne nicht von verdeckten Ermittlungen sprechen.

Eingriff in Grundrechte

Der KKPKS geht die vorgeschlagene Regelung trotzdem zu weit. Aus ihrer Sicht stellt die Überwachung mit technischen Aufnahmegeräten wegen des Eingriffs in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eindeutig eine Zwangsmassnahmen dar. Dies sei nicht im betreffenden Verwaltungsstrafrecht vorgesehen, womit auch keine echte Gesetzeslücke vorliege.

Nach Ansicht der EZV wären aber nur originäre Kompetenzen der Verwaltung wie etwa die Bekämpfung der organisierten Zollkriminalität erlaubt. Um Transparenz zu schaffen, sei die Regelung auf Anraten des Bundesamtes für Justiz explizit nur ins Zollgesetz, nicht aber ins Verwaltungsstrafrecht aufgenommen worden, schreibt Meier.

Nach heutiger Praxis der EZV könnten solche Observationen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage durchgeführt werden. Die Regelung der Modalitäten einer Observation schaffe somit Rechtssicherheit.

 

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