Europäischer Gerichtshof (EuGH) kippt Vorratsdatenspeicherung

8. März 2014

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das umstrittene EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Die massenhafte Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten ohne konkreten Anlass sei ein gravierender Eingriff in die Grundrechte der Bürger, urteilten die Luxemburger Richter am 8. März 2014 (Rechtssachen C-293/12 und C-594/12). Dies verletze das Recht auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens ist für die Schweiz verbindlich durch die EMRK geschützt. Auch in der Schweiz gilt, dass aus der Gesamtheit der gesammelten Vorratsdaten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben aller Personen gezogen werden können, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.

Ebenfalls ist in der Schweiz nicht gewährleistet, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Genau so wenig ist in der Schweiz sichergestellt, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherfrist unwiderruflich vernichtet werden. Vielmehr hat das Bundesgericht im Urteil 1B_481/2012 vom 22. Januar 2013 explizit den Zugriff auf Daten, welche älter als die gesetzliche Speicherfrist sind, erlaubt.

Um die Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz grundrechtsverträglich zu machen, müsste die Speicherfrist reduziert werden, z. B. auf 3 Monate, der Straftatenkatalog, welcher einen Zugriff auf die Daten erlaubt, müsste massiv zusammengestrichen werden, Rasterfahndungen (Antennensuchläufe) müssten verboten werden, und die Vernichtung der Daten nach der Speicherfrist müsste gewährleistet sein.

Dieses Urteil des EuGH gibt aber den Anstrengungen zur Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung massiv Auftrieb. Auch der Kampf gegen die Revision des BÜPF, welche vom Ständerat bereits genehmigt wurde und jetzt in den Nationalrat kommt, dürfte nun effizienter geführt werden können. Dass sich Swisscom Anfang August 2014 öffentlich gegen die Revision des BÜPF aussprach, dürfte zumindest teilweise in diesem Urteil begründet sein.

 

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