Im «Fall Mörgeli» ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Amtsgeheimnisverletzung mit fragwürdigen Methoden: Staatsanwalt Andrej Gnehm (SVP) hat 23 Unimitarbeiter als Auskunftspersonen einvernehmen lassen. Eine zweite, breiter gefasste Liste mit über 100 Personen wurde noch nicht abgearbeitet. Alle diese Angestellten der UNI Zürich hatten im Spätsommer 2012 irgendwelche Kontakte zu den Medienhäusern Tamedia oder AZ Medien gepflegt, sowohl über E-Mail als auch über Telefon.
E-Mail-Domain UZH.ch gescannt
Betroffene vermuten, dass die Unileitung der Staatsanwaltschaft den Zugang zur gesamten E-Mail-Domain UZH.ch gestattete. Auch von gescannten Telefonkontaktlisten ist die Rede. Über beide Massnahmen wurden die Mitarbeiter nicht informiert. Bisher ist unklar, ob die Uni die Telefon- und E-Mail-Daten freiwillig herausgab oder ob die Staatsanwaltschaft diese einforderte. Fest steht einzig, dass keine richterliche Genehmigung eingeholt wurde.
Staatsanwaltschaft hätte Mail-Inhaber informieren müssen
Kurz vor Weihnachten 2013 beurteilte das Bundesgericht einen Fall, bei welchem eine Drittperson gestohlene Daten an die Staatsanwaltschaft weiterleitete. Der Beschuldigte argumentierte, dass die Daten einem Verwertungsverbot unterliegen würden, und er bekam recht. Bei der Beschlagnahmung von Dokumenten und Daten muss die Staatsanwaltschaft mutmasslich in ihrem Geheimbereich betroffenen Personen von Amtes wegen Gelegenheit geben, ein Verwertungsverbot geltend zu machen und Siegelung zu verlangen, selbst wenn die Dokumente und Daten ohne Zwang erhoben wurden.
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