Unter dem Titel «Mehr Verbrechen überlasten die Polizei» berichtete die Basler Zeitung am 5. Januar 2013 über die neueste Kriminalstatistik der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und liess diverse SVP-Grossräte mehr Polizei fordern. Peter Gill, Medienchef der Staatsanwaltschaft, wurde folgendermassen zitiert: «Seit dem 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft. Der darin vorgeschriebene Ausbau der Parteirechte verursacht ebenfalls Mehrarbeit». Dass aber die Staatsanwaltschaft ihre liebe Mühe mit der vor zwei Jahren eingeführten Strafprozessordnung hat, und insbesondere einen Riesenaufwand betreibt, um Parteirechte zu beschneiden, wird verschwiegen. Selbstverständlichkeiten wie das Akteneinsichtsrecht von Angeschuldigten werden beispielsweise grundlos verweigert. Dies führt zu einem Riesenaufwand beim Appellations- und Bundesgericht, diese müssen dann in dringlichen Verfahren z. B. feststellen, dass nach der ersten Einvernahme eines Angeschuldigten grundsätzlich vollständige Akteneinsicht zu gewähren ist, auch noch zwei Jahre nach Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung.
Eine kleine Sammlung von Bundesgerichtsurteilen, welche im November und Dezember 2012 gefällt wurden, soll dieses schweizweite Phänomen illustrieren: Das Recht, sich zu einem Aktenstück zu äussern, wird verweigert (BGE Replikrecht vom 13. November 2012), die Gegenüberstellung eines Angeschuldigten mit dem Anzeigeerstatter wird verweigert (BGE Recht auf ein faires Verfahren etc. vom 29. November 2012), die Teilnahme an Einvernahmen von Mitangeschuldigten wird verweigert (BGE Strafverfahren; Teilnahme an Einvernahmen vom 4. Dezember 2012), und über die Anwaltskosten von Geschädigten wird im Strafbefehl nicht entschieden (BGE Entschädigungsforderung nach Art. 433 StPO vom 11. Dezember 2012). Es ist anzumerken, dass diese Urteile des Bundesgerichts einzig die Spitze des Eisbergs darstellen, viele Betroffene wehren sich nicht gegen Verfahrensfehler, und andere Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaften werden von kantonalen Gerichten korrigiert.
Auch wenn vermeintliche Interessen der Polizei betroffen sind, ist kein Aufwand zu hoch, um unsinnige Strafverfahren zu eröffnen und durch alle Instanzen zu ziehen, wie Beispiele aus Luzern und Zürich belegen: Weil eine vorläufig Festgenommene sich während einer «Clean-Kontrolle» nicht sofort nackt auszog, wurde als reine Machtdemonstration ein Strafbefehl ausgestellt und anschliessend der gerichtliche Freispruch bis vor Bundesgericht erfolglos angefochten (BGE Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom 21. Dezember 2012), und in Zürich hat ein Polizist umgehend alle Hebel in Bewegung gesetzt, nachdem Jemand angeblich eine obszöne Geste gegen seine Frau machte (Obszöne Handzeichen sind nicht strafbar).
Wegen dieses Leerlaufs, welcher wohl durch unterqualifiziertes Personal ausgelöst wird, bleiben wichtige Dinge liegen, und das Bundesgericht muss dann die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auffordern, das Verfahren einer Kindsentführung endlich an die Hand zu nehmen (BGE Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung vom 12. November 2012).
Dem Fass den Boden aus schlägt aber Staatsanwalt Ulrich Weder aus Zürich, welcher ebenfalls am 5. Januar 2013 im Tagesanzeiger fordert, dass von Angeschuldigten erstellte DNA-Profile auch nach einem Freispruch nicht gelöscht werden sollen («Viele haben Angst vor der DNA»). Mit einer Umkehrung der Beweislast (d. h. ein Angeschuldigter muss seine Unschuld beweisen) hat Ulrich Weder auch keine Mühe, wie die Passage «und zweitens ergibt sich durch eine DNA-Spur für den Betroffenen ein Erklärungsbedarf» beweist. Deutlich mehr Mühe hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, welcher Ulrich Weder vorsteht, mit dem eigentlich logischen Prinzip, dass mehrere gleichzeitig begangene Delikte in einem Verfahren zu erledigen sind. Das Bundesgericht leistete aber Nachhilfe (BGE Gerichtsstandskonflikt vom 10 Juli 2012).
Wie auf Bestellung berichtete der Tagesanzeiger am 11. Januar 2013 unter der Titel «Zürcher Staatsanwältin nimmt nach Justiz-Panne den Hut» über einen internationalen Fall, in welchem die Frist eines Entsiegelungsgesuchs verschlampt wurde.
Mehr Verbrechen überlasten die Polizei
BGE Recht auf ein faires Verfahren etc.
BGE Strafverfahren; Teilnahme an Einvernahmen
BGE Entschädigungsforderung nach Art. 433 StPO
BGE Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung
BGE Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Obszöne Handzeichen sind nicht strafbar
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