Das Fernmeldegeheimnis ist in der Schweiz durch die Verfassung und auch das Gesetz geschützt. So macht sich nach Art. 179 bis, ter und quater des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar, wer fremde nichtöffentliche Telefongespräche abhört, aufnimmt oder Dritten bekannt gibt. Allerdings gilt das StGB nur in der Schweiz. Man müsste daher annehmen, dass Fernmeldeanbieter verpflichtet sind, Fernmeldeverbindungen innerhalb der Schweiz auch innerhalb der Landesgrenzen zu belassen. Dies ist leider ein Trugschluss. Selbst hochsensible Fernmeldeüberwachungen, welche von Strafverfolgungsbehörden angeordnet werden, werden teilweise im Ausland von Personen abgewickelt, welche für die Schweizer Strafjustiz nicht greifbar sind. Das Fernmeldegeheimnis verkommt so zur Farce. Ein Grund mehr, die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) abzulehnen.
Immer mehr Kameras im Öffentlichen Verkehr
Antennensuchlauf: Neues Hobby von Staatsanwälten
Nachrichtendienst verletzt Fernmeldegeheimnis
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
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