Vier Aktivisten stürmten vor zwei Jahren das Asylsymposium in Bern und wurden verhaftet. Das Bundesgericht kritisiert nun die Erstellung von DNA-Profilen.
Der Staatsanwalt ordnete telefonisch eine erkennungsdienstliche Erfassung an. Zudem veranlasste die Kantonspolizei bei den vier Aktivisten die Entnahme einer DNA-Probe mittels Abstrichs der Wangenschleimhaut und die Erstellung von DNA-Profilen. Die Kantonspolizei durfte die Erstellung des DNA-Profils nicht selbst anordnen, wie es im Bundesgerichtsurteil heisst. Das Gericht kritisiert eine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, bei Probe-Entnahmen in solchen Fällen generell die Analyse von DNA-Proben für die Erstellung eines DNA-Profils vorzunehmen. Das erweise sich «in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig». Laut Gesetz kann die Polizei zwar eine Probe-Entnahme anordnen. Doch die Erstellung eines Profils ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht anzuordnen. Zudem ist die DNA-Analyse und erkennungsdienstliche Erfassung für die Abklärung dieser Tat nicht erforderlich. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Frau in andere Straftaten von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, fehlten, weshalb das Bundesgericht die Zwangsmassnahmen als unzulässig beurteilte
Das Obergericht hat das Urteil vom 10. Dezember 2014 begriffen, die Staatsanwaltschaft nicht. Gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, welches am 9. März 2015 und am 9. Oktober 2015 die DNA-Analyse von je einer Person als unzulässig erachtete, hat die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und ist zwei Mal abgeblitzt. Wegen Bagatelldelikten darf nicht präventiv ein DNA-Profil erstellt werden.
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